Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

VDSK-Versand & Druck-Service Kozik GmbH

Willingen

Das Amtsgericht Paderborn hat zur VDSK-Versand & Druck-Service Kozik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2020, Aktenzeichen 2 IN 204/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 204/18
Registerbezug
Korbach, HRB HRB 1502
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.12.2020
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2005
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Herstellung und Versendung von Druckerzeugnissen

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 204/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Korbach unter HRB 1502 eingetragenen
VDSK-Versand & Druck-Service Kozik GmbH, Kugelbreite 30, 33154 Salzkotten,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boguslaw Kozik, Zum
Langenberg 1, 34508 Willingen

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Klocke & Kollegen, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Beckschäfer, Ostwall 25, 59555 Lippstadt
wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx€
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx€ xxx€

Endbetrag xxx€

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.07.2018 bis zum
01.10.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 174.738,69 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs.
1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach
diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren
insbesondere in Hinblick auf die Sanierungsbemühungen, des Debitoreneinzugs,
der erschwerten Informationsbeschaffung wegen fehlender Buchhaltungsdaten sowie
der Arbeitnehmerangelegenheiten ist die Festsetzung einer Erhöhung des
Regelsatzes auf xxx % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 22.10.2020 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098
Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 249 eingesehen werden.

2 IN 204/18
Amtsgericht Paderborn, 03.12.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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