Vergütungsfestsetzung
Urban Rooftop Construction GmbH i.L.
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Urban Rooftop Construction GmbH i.L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.03.2026, Aktenzeichen 3604 IN 10411/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 3604 IN 10411/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 255493
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 31.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Ausführung sämtlicher Dach-, Isolier- und Schornsteinarbeiten, die Fassadenverkleidung, die Stand- und Bügelrüstung, die Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie die Bauklempnerei.
Veröffentlichungstext
3604 IN 10411/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Urban Rooftop Construction GmbH i.L., Soldiner Straße 53, 13359 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Domenik Reichert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 255493
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 30.03.2026 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss der auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme bereitgestellten Vergütungsvereinbarung für die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber der Geschäftsleitung respektive der D&O-Versicherung
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.04.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Urban Rooftop Construction GmbH i.L., Soldiner Straße 53, 13359 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Domenik Reichert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 255493
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 30.03.2026 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss der auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme bereitgestellten Vergütungsvereinbarung für die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber der Geschäftsleitung respektive der D&O-Versicherung
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.04.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.03.2026