Sicherungsmaßnahme

Unternehmer Medien GmbH

Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur Unternehmer Medien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.02.2024, Aktenzeichen 99 IN 24/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 24/24
Registerbezug
Bonn, HRB 9918
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.02.2024
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Andreas Schulte-Beckhausen
Im Handelsregister seit
2002
Stammkapital
349.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Verlag von drucktechnischen und digitalen Erzeugnissen jeder Art, insbesondere von Magazinen, der Betrieb einer Verlagsbuchhandlung sowie einer Agentur für Werbung und Kommunikation.
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 24/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 9918 eingetragenen Unternehmer Medien GmbH, Schlossallee 10, 53179 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Reinhard Nenzel, Pützchensweg 34b, 53227 Bonn

Geschäftszweig: Verlag von drucktechnischen und digitalen Erzeugnissen jeder Art, insbesonder von Magazinen, der Betrieb einer Verlagsbuchhandlung sowie einer Agentur für Werbung und Kommunikation.

ist am 01.02.2024, um 11:10 Uhr Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

99 IN 24/24
Amtsgericht Bonn, 01.02.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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