Forderungsprüfung
Union Cargo Service GmbH
Eschborn
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Union Cargo Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.08.2026, Aktenzeichen 810 IN 1488/24 U-14-5.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1488/24 U-14-5
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 126969
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 05.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 1488/24 U-14-5 In dem Insolvenzverfahren Union Cargo Service GmbH, Mergenthaler Allee 15-21, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 126969),
vertreten durch:
Renata Oric, Gartenstraße 101, 60596 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 28.09.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.10.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.08.2026
vertreten durch:
Renata Oric, Gartenstraße 101, 60596 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 28.09.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.10.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.08.2026