Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

UNIMET Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG

Hachenburg

Das Amtsgericht Verden (Aller) hat zur UNIMET Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2020, Aktenzeichen 11 IN 128/18 -sch-.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 128/18 -sch-
Registerbezug
Montabaur, HRA 20610
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
26.11.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

11 IN 128/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET
Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG, Saynstraße 41, 57627 Hachenburg (AG
Montabaur, HRA 20610), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager West GmbH, An der
Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.:
1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer),
1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg),
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie
folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 222 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
4.917.894,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter folgende
Zuschläge geltend:

a) Einen Zuschlag in Höhe von 62 % für die erfolgte Betriebsfortführung. Der
beantragte Zuschlag ist der Höhe nach angemessen, eine entsprechende
Vergleichsberechnung erfolgt unter Nr. 2.

b) Des Weiteren wird ein Zuschlag in Höhe von 75 % für die Bemühungen um eine
übertragende Sanierung veranschlagt. Der vorläufige Verwalter hat in seinem
Antrag umfangreich dargelegt, inwieweit ihn dieser Sachverhalt über das normale
Maß beschäftigt hat. Es wurden Gespräche mit 111 potentiellen Interessenten
geführt. Letztendlich ist es jedoch nicht zu einer entsprechenden Massemehrung
gekommen. Der beantragte Zuschlag wird ebenfalls als angemessen angesehen.

c) Ein weiter Zuschlag in Höhe von 30 % wird für die Befassung mit Aus- und
Absonderungsrechten geltend gemacht. Auch hier hat der vorläufige Verwalter
ausreichend dargelegt, dass eine erhebliche Befassung vorliegt, die den
Zuschlagstatbestand in der vorgenannten Höhe auslösen.

d) Darüber hinaus wurde ein Zuschlag für die erhebliche Befassung mit
Arbeitnehmer-angelegenheiten in Höhe von 20 % begehrt. Auch dieser Zuschlag
wird im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten im beantragten Masse
zugestanden.

e) Für die Verflechtung des Unternehmens in einer umfangreichen Konzernstruktur
macht der vorläufige Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 % geltend. Auch
dieser Zuschlag wird als angemessen angesehen.

f) Weitere Zuschläge in Höhe von jeweils 10 % werden für den Forderungseinzug
und die hohe Gläubigeranzahl beantragt. Hierzu führt der vorläufige
Insolvenzverwalter aus, dass er sich mit einer Vielzahl von Klein- und
Kleinstforderungen befasst hat, die einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet
haben. Hinsichtlich der Anzahl der Gläubiger verweist er auf die Tabelle. Beide
Zuschläge werden dem Verwalter in begehrter Höhe zugestanden.

Hinsichtlich der Arbeitserleichterung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch
die Beauftragung von Externen wird ein Abschlag in Höhe von 15 % vorgenommen.
Die Höhe wird als angemessen angesehen.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der
Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse
nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt
1.917.037,90 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt
100 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 62,00 % ergibt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Mehrwertsteuer ist auf den Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters abzustellen. Die
Tätigkeit endete mit Eröffnung des Verfahrens am 01.02.2019. Es ist daher der
zu diesem Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 % in Ansatz zu
bringen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall
8, 27283 Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Verden (Aller), 24.11.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme