Insolvenzbekanntmachung
UNIMET Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG
Hachenburg
Das Amtsgericht Verden (Aller) hat zur UNIMET Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2020, Aktenzeichen 11 IN 128/18 -sch-.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 128/18 -sch-
- Registerbezug
- Montabaur, HRA 20610
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 19.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
11 IN 128/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET
Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG, Saynstraße 41, 57627 Hachenburg (AG
Montabaur, HRA 20610), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager West GmbH, An der
Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.:
1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer),
1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg),
(Geschäftsführer), ist ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt
auf
Freitag, 13.11.2020, 09:00 Uhr, Saal 214, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283
Verden (Aller).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO),
und zwar:
- Zustimmung zur Vereinbarung mit der Vermieterin der Betriebsimmobilie
UNIMET GmbH & Co. Zentral KG über die Abgeltung von Mieten für den Zeitraum der
vorläufigen Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowie Abgeltung etwaiger Absonderungsrechte aus Pfandrechten und Zustimmung zur
Abrechnung der erbrachten wechselseitigen Dienstleistungen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens innerhalb der Unimet-Unternehmensgruppe bis zum 31.05.2019.
Der genaue Inhalt der Vereinbarungen kann beim Insolvenzgericht eingesehen
werden.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die
Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten Alltags-Masken
zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung einer
Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst
mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe
der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
2. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
3. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Es wird daher gebeten, im
eröffneten Verfahren dem/der Insolvenzverwalter/in bzw. Sachwalter/in
spätestens eine Woche vor dem Termin mitzuteilen, ob Sie bzw. ein Vertreter an
dem Termin teilnehmen werden.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
7. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer
mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im
Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum
Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein
sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu
informieren.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.10.2020
Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG, Saynstraße 41, 57627 Hachenburg (AG
Montabaur, HRA 20610), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager West GmbH, An der
Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.:
1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer),
1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg),
(Geschäftsführer), ist ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt
auf
Freitag, 13.11.2020, 09:00 Uhr, Saal 214, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283
Verden (Aller).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO),
und zwar:
- Zustimmung zur Vereinbarung mit der Vermieterin der Betriebsimmobilie
UNIMET GmbH & Co. Zentral KG über die Abgeltung von Mieten für den Zeitraum der
vorläufigen Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowie Abgeltung etwaiger Absonderungsrechte aus Pfandrechten und Zustimmung zur
Abrechnung der erbrachten wechselseitigen Dienstleistungen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens innerhalb der Unimet-Unternehmensgruppe bis zum 31.05.2019.
Der genaue Inhalt der Vereinbarungen kann beim Insolvenzgericht eingesehen
werden.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die
Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten Alltags-Masken
zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung einer
Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst
mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe
der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
2. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
3. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Es wird daher gebeten, im
eröffneten Verfahren dem/der Insolvenzverwalter/in bzw. Sachwalter/in
spätestens eine Woche vor dem Termin mitzuteilen, ob Sie bzw. ein Vertreter an
dem Termin teilnehmen werden.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
7. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer
mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im
Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum
Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein
sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu
informieren.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.10.2020