Sicherungsmaßnahme
UniGema Cosmetics & Pharmaceuticals GmbH
Nettetal
Das Amtsgericht Krefeld hat zur UniGema Cosmetics & Pharmaceuticals GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.07.2019, Aktenzeichen 91 IN 49/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 91 IN 49/19
- Registerbezug
- Krefeld, HRB HRB 15580
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.07.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Pantlen
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Handel mit Kosmetik-Pflegeprodukten einschließlich zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe, Produkte aus Pharma- und Gesundheitsbereich, Industrie- und Haushaltsreiniger, Haut-, Instrumenten- und Flächendesinfektionsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, pflanzlichen Ölen und Butter sowie Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von kosmetischen Produkten und Erbringung von Beratungsleistungen für U …
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 49/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15580 eingetragenen
UniGema Cosmetics & Pharmaceuticals GmbH, Herrenpfad Süd 31, 41334 Nettetal,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Rachaa Ghabri, Nürnberger
Straße 119, 70374 Stuttgart Geschäftszweig: Der Handel mit
Kosmetik-Pflegeprodukten einschließlich zu ihrer Herstellung benötigten
Rohstoffe
ist am 11.07.2019, um 13:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Pantlen,
Königsallee 98a, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 49/19
Amtsgericht Krefeld, 11.07.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15580 eingetragenen
UniGema Cosmetics & Pharmaceuticals GmbH, Herrenpfad Süd 31, 41334 Nettetal,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Rachaa Ghabri, Nürnberger
Straße 119, 70374 Stuttgart Geschäftszweig: Der Handel mit
Kosmetik-Pflegeprodukten einschließlich zu ihrer Herstellung benötigten
Rohstoffe
ist am 11.07.2019, um 13:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Pantlen,
Königsallee 98a, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 49/19
Amtsgericht Krefeld, 11.07.2019