Insolvenzbekanntmachung
TTW Truck- und Tankwagenservice Werner GmbH i.L.
Schönefeld
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur TTW Truck- und Tankwagenservice Werner GmbH i.L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2026, Aktenzeichen 3609 IN 11488/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 3609 IN 11488/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 66140
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 30.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 50.000 DM (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Reparatur, Wartung und Instandsetzung von Nutzfahrzeugen aller Art, insbesondere Tankwagen und sonstigen Lastkraftwagen, der An- und Verkauf sowie die Vermietung von Nutzfahrzeugen aller Art, der Betrieb von Tankstellen sowie von Kraftfahrzeug-Waschanlagen, die Eichung von Tankwagenmeßeinrichtungen, die Vermietung von Nutzfahrzeug-Stellplätzen sowie verwandte Nebengeschäfte, die zur Erreichung …
Veröffentlichungstext
3609 IN 11488/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TTW Truck- und Tankwagenservice Werner GmbH i.L., Alfred-Döblin-Allee 46, 12529 Schönefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Kai Werner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 66140
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur vergleichsweisen Abgeltung bestehender Haftungsansprüche nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO gegen den Geschäftsführer, Herrn Kai Werner, durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von EUR 10.000,00
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.07.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TTW Truck- und Tankwagenservice Werner GmbH i.L., Alfred-Döblin-Allee 46, 12529 Schönefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Kai Werner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 66140
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur vergleichsweisen Abgeltung bestehender Haftungsansprüche nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO gegen den Geschäftsführer, Herrn Kai Werner, durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von EUR 10.000,00
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.07.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.06.2026