Sicherungsmaßnahme
TSM GmbH
Stolberg
Das Amtsgericht Aachen hat zur TSM GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.03.2020, Aktenzeichen 92 IN 51/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 92 IN 51/20
- Registerbezug
- Aachen, HRB HRB 13907
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Claus-Peter Kruth
- Im Handelsregister seit
- 2006
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Beflockungs- und Gummivulkanisationsanlagen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen, die demselben Zweck dienen oder einen verwandten oder ergänzenden Geschäftszweig führen, beteiligen oder solche Unternehmen erwerbe oder kann als Vertreter solcher Unternehmen tätig werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, sic …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 51/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 13907 eingetragenen
TSM GmbH, Leimberg 3, 52222 Stolberg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Georgios Tsivikis, Stolberg Geschäftszweig: Entwicklung,
Herstellung und Vertrieb von Beflockungs- und Gummivulkanisationsanlagen
ist am 27.03.2020, um 09:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth,
Oppenhoffallee 163, 52066 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 51/20
Amtsgericht Aachen, 27.03.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 13907 eingetragenen
TSM GmbH, Leimberg 3, 52222 Stolberg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Georgios Tsivikis, Stolberg Geschäftszweig: Entwicklung,
Herstellung und Vertrieb von Beflockungs- und Gummivulkanisationsanlagen
ist am 27.03.2020, um 09:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth,
Oppenhoffallee 163, 52066 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 51/20
Amtsgericht Aachen, 27.03.2020