Sicherungsmaßnahme

TRIPLE A GmbH

Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig hat zur TRIPLE A GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.08.2019, Aktenzeichen 401 IN 1271/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
401 IN 1271/19
Registerbezug
Leipzig, HRB 33232
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
29.08.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 401 IN 1271/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TRIPLE A GmbH,
Deutscher Platz 4, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33232
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kambach

- wurde am 29.08.2019 um 07:27 Uhr Prof. Dr. Florian Stapper, Karl-Heine-Straße
16, 04229 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 31980100, Telefax 0341 31980110,
Email geschäftlich leipzig@stapper.in zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustim-

mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt ge-

mäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu
überwachen

und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen,
insbesondere

Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto
einzuziehen.

Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn dieser

stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betre-

ten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und

von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozi-

albehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern
und Wirt-

schaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und
Geschäftspa-

piere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,
einschließlich der

Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt,

soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung
neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung
der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen,

oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsver kehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

401 IN 1271/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 29.08.2019

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Sicherungsmaßnahme