Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
TortenWerke GmbH vertr. d. d. GF
Lengede
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur TortenWerke GmbH vertr. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.07.2026, Aktenzeichen 35 IN 256/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 256/24
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 207074
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 10.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Tortencatering mit Verkauf von Torten- und Partyzubehör sowie das Anbieten von Back- und Dekorationskursen.
Veröffentlichungstext
35 IN 256/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TortenWerke GmbH vertr. d. d. GF, Lebenstedter Straße 32, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 207074), vertr. d.: Stefan Grigat, An der Molkerei 9, 31241 Ilsede, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. v. d. Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 33 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II. Betriebsfortführung
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Vergleichsberechnung:
Ermittlung des Berechnungswertes ohne Überschuss der Betriebsfortführung:
Die Berechnungsgrundlage mit Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt 23.598,65 €. Nach Abzug des Überschusses in Höhe von € ergibt dies eine Berechnungsgrundlage ohne Überschuss in Höhe von €.
40 % von = €, hiervon 25 Prozent für den vorläufigen Insolvenzverwalter: €.
€ Vergütungsanspruch mit Überschuss aus Betriebsfortführung abzüglich des Betrages in Höhe von € ergibt eine Erhöhung der Vergütung um einen Betrag in Höhe von €.
Vergütungserhöhung: €
Zuschlagsbetrag: €
Differenz: €
€ (Differenz) : € (Berechnungswert mit Überschuss) x 100 = 1,291811184 % Gegenrechnung: 1,291811184 % aus € = €
Somit ergibt sich rechnerisch ein Zuschlag in Höhe von 1,291811184 %, aufgerundet auf 0,13 %.
III. Weitere Zuschläge:
- Installation einer Auffanggesellschaft und einhergehenden Betriebsveräußerung: 0,2 %
- Ausübung der Arbeitgeberfunktion: 0,1 %
Des Weiteren ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Ein Abschlag von 0,1 % ist vorliegend vorzunehmen.
Somit wird eine Zuschlagserhöhung in Höhe von 0,33 % festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 30.06.2026
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 33 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II. Betriebsfortführung
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Vergleichsberechnung:
Ermittlung des Berechnungswertes ohne Überschuss der Betriebsfortführung:
Die Berechnungsgrundlage mit Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt 23.598,65 €. Nach Abzug des Überschusses in Höhe von € ergibt dies eine Berechnungsgrundlage ohne Überschuss in Höhe von €.
40 % von = €, hiervon 25 Prozent für den vorläufigen Insolvenzverwalter: €.
€ Vergütungsanspruch mit Überschuss aus Betriebsfortführung abzüglich des Betrages in Höhe von € ergibt eine Erhöhung der Vergütung um einen Betrag in Höhe von €.
Vergütungserhöhung: €
Zuschlagsbetrag: €
Differenz: €
€ (Differenz) : € (Berechnungswert mit Überschuss) x 100 = 1,291811184 % Gegenrechnung: 1,291811184 % aus € = €
Somit ergibt sich rechnerisch ein Zuschlag in Höhe von 1,291811184 %, aufgerundet auf 0,13 %.
III. Weitere Zuschläge:
- Installation einer Auffanggesellschaft und einhergehenden Betriebsveräußerung: 0,2 %
- Ausübung der Arbeitgeberfunktion: 0,1 %
Des Weiteren ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Ein Abschlag von 0,1 % ist vorliegend vorzunehmen.
Somit wird eine Zuschlagserhöhung in Höhe von 0,33 % festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 30.06.2026