Insolvenzbekanntmachung
TOP Dienstleistungs- und Service GmbH
Freiberg
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur TOP Dienstleistungs- und Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.03.2021, Aktenzeichen 1205 IN 1196/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1205 IN 1196/18
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 22878
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 22.03.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2006
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Holz- und Bautenschutz sowie Handel mit Holz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 1205 IN 1196/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOP Dienstleistungs- und
Service GmbH, Zuger Straße 9, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22878
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Fischer
vertreten durch den Gesellschafter Oliver Fischer
vertreten durch den Gesellschafter Rudolf Werner Bernd Fischer
ergeht am 18.03.2021 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 16.04.2021
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem zwischen der Insolvenzverwalterin und dem
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Finanzamt Freiberg, geschlossenen
Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Schreiben des
Finanzamts Freiberg vom 12. Februar 2021) zu
Zu den näheren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Schreiben des
Insolvenzverwalters vom 16.03.2021 an das Amtsgericht Chemnitz
-Insolvenzgericht- Bezug genommen.
Der vollständige Antrag samt Anlagen kann von den Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Insolvenzverwalter eingesehen werden.
2. Aufgrund der aktuellen Situation im Hinblick auf die Corona-Pandemie
(Infektionsschutz) wird das Verfahren schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2
InsO.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen bzw. Stellungnahmen
zu dem dieser Gläubigerversammlung zugrunde liegenden Tagesordnungspunkt Ziff.
1 bis spätestens 16. April 2021 schriftlich bei dem Amtsgericht -
Insolvenzgericht - Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09111 Chemnitz, zu erheben bzw.
einzureichen. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach
dem oben genanntem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die
Entscheidung einbezogen werden.
4. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO in analoger Anwendung gilt die Zustimmung
der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung dann als erteilt
gilt, wenn von keinen Insolvenzgläubigern wirksame Einwendungen gegen die
Beschlussfassung erhoben werden.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16.03.2021, eingegangen am 17.03.2021, beantragten die
Insolvenzverwalterin RAin Bettina Schmudde und der Geschäftsführer Herr Oliver
Fischer die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des
Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor
genannten Tagesordnungspunkten aufgrund der aktuellen Situation im
schriftlichen Verfahren antragsgemäß einzuberufen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung
dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der
zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde
/ Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der
Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung).
Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der
Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
1205 IN 1196/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 22.03.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOP Dienstleistungs- und
Service GmbH, Zuger Straße 9, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22878
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Fischer
vertreten durch den Gesellschafter Oliver Fischer
vertreten durch den Gesellschafter Rudolf Werner Bernd Fischer
ergeht am 18.03.2021 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 16.04.2021
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem zwischen der Insolvenzverwalterin und dem
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Finanzamt Freiberg, geschlossenen
Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Schreiben des
Finanzamts Freiberg vom 12. Februar 2021) zu
Zu den näheren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Schreiben des
Insolvenzverwalters vom 16.03.2021 an das Amtsgericht Chemnitz
-Insolvenzgericht- Bezug genommen.
Der vollständige Antrag samt Anlagen kann von den Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Insolvenzverwalter eingesehen werden.
2. Aufgrund der aktuellen Situation im Hinblick auf die Corona-Pandemie
(Infektionsschutz) wird das Verfahren schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2
InsO.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen bzw. Stellungnahmen
zu dem dieser Gläubigerversammlung zugrunde liegenden Tagesordnungspunkt Ziff.
1 bis spätestens 16. April 2021 schriftlich bei dem Amtsgericht -
Insolvenzgericht - Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09111 Chemnitz, zu erheben bzw.
einzureichen. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach
dem oben genanntem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die
Entscheidung einbezogen werden.
4. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO in analoger Anwendung gilt die Zustimmung
der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung dann als erteilt
gilt, wenn von keinen Insolvenzgläubigern wirksame Einwendungen gegen die
Beschlussfassung erhoben werden.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16.03.2021, eingegangen am 17.03.2021, beantragten die
Insolvenzverwalterin RAin Bettina Schmudde und der Geschäftsführer Herr Oliver
Fischer die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des
Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor
genannten Tagesordnungspunkten aufgrund der aktuellen Situation im
schriftlichen Verfahren antragsgemäß einzuberufen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung
dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der
zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde
/ Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der
Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung).
Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der
Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
1205 IN 1196/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 22.03.2021