Sicherungsmaßnahme

Tischler Hirsch GmbH

Freital

Das Amtsgericht Dresden hat zur Tischler Hirsch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2026, Aktenzeichen 532 IN 65/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
532 IN 65/26
Registerbezug
Dresden, HRB 40173
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
14.01.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Tischlerei sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Geschäftszweck fördernde, nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 65/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Tischler Hirsch GmbH, Döhlener Gewerbering 16, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 40173
vertreten durch den Geschäftsführer Robert Hirsch
- wurde am 14.01.2026 um 13.27 Uhr Olaf Seidel, Königstraße 25, 01097 Dresden, Email geschäftlich dresden@andrespartner.de, Website www.andrespartner.de, Telefon geschäftlich 0351 44282800, Telefax 0351 44282801 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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