Vergütungsfestsetzung
TimeRide GmbH
Köln
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur TimeRide GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 810 IN 287/24 T-1-8.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 287/24 T-1-8
- Registerbezug
- München, HRB 230450
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 287/24 T-1-8. In dem Insolvenzverfahren TimeRide GmbH, Alter Markt 36-42, 50667 Köln, Gundelindenstraße 2, 80805 München (AG München, HRB 230450),
vertreten durch: Jonas Rothe, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Sachwalters festgesetzt auf:
Vergütung
EUR XXX
Auslagenpauschale
EUR XXX
Umsatzsteuer
EUR XXX
Summe
EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 2.417.562,40 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem Sachwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 60% beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den Sachwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung (50%), des Erhalts des Unternehmens und den Sanierungsbemühungen (70%) und der Prüfung und Begleitung des Insolvenzplans (65%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 185 %.
Der Sachwalter macht in der Gesamtschau der Sache einen Ablag von 5 % geltend, so dass insgesamt ein Zuschlag 180 % geltend gemacht wird.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Hinsichtlich der einzelnen Erhöhungstatbeständen wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 03.09.2026 Bezug genommen.
Antragsgemäß erhält der Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7, und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 14.09.2026.
vertreten durch: Jonas Rothe, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Sachwalters festgesetzt auf:
Vergütung
EUR XXX
Auslagenpauschale
EUR XXX
Umsatzsteuer
EUR XXX
Summe
EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 2.417.562,40 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem Sachwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 60% beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den Sachwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung (50%), des Erhalts des Unternehmens und den Sanierungsbemühungen (70%) und der Prüfung und Begleitung des Insolvenzplans (65%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 185 %.
Der Sachwalter macht in der Gesamtschau der Sache einen Ablag von 5 % geltend, so dass insgesamt ein Zuschlag 180 % geltend gemacht wird.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Hinsichtlich der einzelnen Erhöhungstatbeständen wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 03.09.2026 Bezug genommen.
Antragsgemäß erhält der Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7, und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 14.09.2026.