Vergütungsfestsetzung
Th. Rick GmbH & Co. KG
Dornburg-Frickhofen
Das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn hat zur Th. Rick GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2026, Aktenzeichen 9 IN 124/14.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Limburg a.d. Lahn
- Aktenzeichen
- 9 IN 124/14
- Registerbezug
- Limburg a.d. Lahn, HRA 2919
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 27.08.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Rick, Heidenhäuschenstr. 24, 65627 Elbtal-Hangenmeilingen, (Geschäftsführer), ist die weitere Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 85,7 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
EUR
EUR
abzüglich Vorschuss
abzüglich mit Beschluss vom 17.06.2026 festgesetzte Vergütung
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 17.06.2026 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Bezüglich des Zuschlagstatbestandes "schwierige Verwertung des Grundstückes" wurde der beantragte Zuschlag in Höhe von 70,7 % nicht vollständig gewährt. Der Zuschlag wurde lediglich in Höhe von 50 % gewährt. Der Insolvenzverwalter legte sodann mit Schreiben vom 17.08.2026 sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ein. Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen wird der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die weitere Vergütung entsprechend festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 25.08.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 85,7 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
EUR
EUR
abzüglich Vorschuss
abzüglich mit Beschluss vom 17.06.2026 festgesetzte Vergütung
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 17.06.2026 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Bezüglich des Zuschlagstatbestandes "schwierige Verwertung des Grundstückes" wurde der beantragte Zuschlag in Höhe von 70,7 % nicht vollständig gewährt. Der Zuschlag wurde lediglich in Höhe von 50 % gewährt. Der Insolvenzverwalter legte sodann mit Schreiben vom 17.08.2026 sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ein. Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen wird der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die weitere Vergütung entsprechend festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 25.08.2026