Vergütungsfestsetzung

Th. Rick GmbH & Co. KG

Dornburg-Frickhofen

Das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn hat zur Th. Rick GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2026, Aktenzeichen 9 IN 124/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Limburg a.d. Lahn
Aktenzeichen
9 IN 124/14
Registerbezug
Limburg a.d. Lahn, HRA 2919
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
11.08.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

9 IN 124/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Th. Rick GmbH & Co. KG, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 2919), vertr. d.: 1. Rick Verwaltungs GmbH, Langendernbacher Straße 47, 65599 Dornburg-Frickhofen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Rick, Heidenhäuschenstr. 24, 65627 Elbtal-Hangenmeilingen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 65 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Vorschüsse

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 555.552,72 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Der Insolvenzverwalter beantragt für folgende Punkte einen Zuschlag:

- Für die schwierige Verwertung des Grundbesitzes beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 70,7 %. Dies erscheint nach Abwägung der gesamten Situation nicht angemessen. Grundsätzlich ist es die Kernaufgabe eines Insolvenzverwalters das Vermögen des Schuldners zu verwerten und damit auch ggf. Immobilien freihändig zu veräußern. Im vorliegenden Fall war die Angelegenheit insofern komplizierter, da Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von 32.737 qm - bestehend aus zunächst zwei Flurstücken - veräußert werden musste. Ein Teilgrundstück wurde bereits vor Antragstellung veräußert. Der Kaufvertrag war jedoch noch nicht vollständig abgewickelt. Insbesondere war zunächst die Vermessung sowie Teilung des Grundstückes durchzuführen. Dieser vorab gefertigte Kaufvertrag musste durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden. In diesem Zusammenhang musste der Insolvenzverwalter Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern über Löschungsbewilligungen bzw. Pfandentlassungen führen, da dies im Vorfeld versäumt wurde. Darüber hinaus waren Rodungs-sowie Räumungsarbeiten zu veranlassen. Sodann musste bezüglich des übrigen Grundbesitzes ein potentieller Käufer gefunden werden. Der Insolvenzverwalter führte diesbezüglich diverse Gespräche mit verschiedenen Interessenten sowie dem Vorkaufsberechtigten und den Grundpfandgläubigern. Aus der Grundstücksveräußerung konnte - trotz eines Kaufpreises von - nur ein Betrag in Höhe von für die Masse erzielt werden, da eine Vollbefriedigung der Gläubigerinnen erreicht wurde. Aufgrund der geleisteten Arbeit des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag grundsätzlich befürwortet. Allerdings wird dieser - auch im Hinblick auf die bestehende Kommentierung - nur in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.

- Für das obstruktive Verhalten des Schuldners beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15%. Dies erscheint angemessen.

Der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Diesbezüglich nimmt er keinen Abschlag vor, da dies keine erhebliche
Arbeitserleichterung dargestellt habe. Es wird insofern auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dessen Vergütungsantrag Bezug genommen und sich der Argumentation angeschlossen. Ein Abschlag war nicht vorzunehmen.

Es ergibt sich somit ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 65 %.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 182,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 65 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Limburg, 09.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung