Vergütungsfestsetzung
TD Transporte- und Logistik GmbH & Co. KG
Vrees
Das Amtsgericht Meppen hat zur TD Transporte- und Logistik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.08.2026, Aktenzeichen 9 IN 105/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meppen
- Aktenzeichen
- 9 IN 105/23
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207129
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 30.08.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
9 IN 105/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TD Transporte- und Logistik GmbH & Co. KG, Peheimer Straße 56a, 49757 Vrees (AG Osnabrück, HRA 207129), vertr. d.: 1. TD Beteiligungs GmbH, Peheimer Straße 56a, 49757 Vrees, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Deters, Auf der Heue 3, 49624 Löningen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 bzw. 25.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 173.758,37 EUR.
Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Reinhard Reck vom 04.05.2026 verwiesen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Hierzu führt er zum einen die schwierigen Verhandlungen bezüglich der Veräußerung der mit Drittrechten belasteten Grundbesitzung an und zum anderen die umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung. Es konnten im Antragsverfahren begonnene Verhandlungen erfolgreich umgesetzt werden, sodass die Masse und die Gläubiger insbesondere in der Weise profitierten, dass Kündigungen der Mitarbeiter nicht auszusprechen waren und in diesem Bereich keine Masseverbindlichkeiten entstanden. Gleiches galt für die erheblichen Fuhrparkkosten. Die Mehrbelastung des Insolvenzverwalters äußerte sich durch Mitarbeiterinformationen, Hinweisschreiben nach § 613 a BGB, Kommunikation mit den Leasing- und Vermietungsgesellschaften bezüglich der Übertragung der Verträge, hier auch mit der Wirkung, dass im Umkehrschluss eine erhebliche Entlastung bei der Gläubigerstruktur eingetreten ist.
Aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters ist die Festsetzung eines Zuschlages gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von eventuellen Abschlagstatbeständen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Faktoren, die einen Abschlag erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Gemessen an dem Umfang der durchgeführten Tätigkeiten während der Dauer der Verwaltung ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Regelvergütung angemessen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 27.08.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 bzw. 25.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 173.758,37 EUR.
Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Reinhard Reck vom 04.05.2026 verwiesen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Hierzu führt er zum einen die schwierigen Verhandlungen bezüglich der Veräußerung der mit Drittrechten belasteten Grundbesitzung an und zum anderen die umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung. Es konnten im Antragsverfahren begonnene Verhandlungen erfolgreich umgesetzt werden, sodass die Masse und die Gläubiger insbesondere in der Weise profitierten, dass Kündigungen der Mitarbeiter nicht auszusprechen waren und in diesem Bereich keine Masseverbindlichkeiten entstanden. Gleiches galt für die erheblichen Fuhrparkkosten. Die Mehrbelastung des Insolvenzverwalters äußerte sich durch Mitarbeiterinformationen, Hinweisschreiben nach § 613 a BGB, Kommunikation mit den Leasing- und Vermietungsgesellschaften bezüglich der Übertragung der Verträge, hier auch mit der Wirkung, dass im Umkehrschluss eine erhebliche Entlastung bei der Gläubigerstruktur eingetreten ist.
Aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters ist die Festsetzung eines Zuschlages gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von eventuellen Abschlagstatbeständen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Faktoren, die einen Abschlag erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Gemessen an dem Umfang der durchgeführten Tätigkeiten während der Dauer der Verwaltung ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Regelvergütung angemessen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 27.08.2026