Vergütungsfestsetzung
Taxi Termath oHG
Bocholt
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Taxi Termath oHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 73 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- OHG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 20.02.2026 bis 30.04.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte XXX EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
insgesamt XXX EUR
Soweit der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive der Fahrzeuge auch die Fremdrechte in Höhe von 302.500,00 EUR berücksichtigt wissen will, ist dies mangels erheblicher Befassung mit dieser beziehungsweise mit deren einzelnen Gegenständen abzulehnen.
Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Sachvortrages des Sachwalters mit Schreiben vom 02.09.2026 ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass eine erhebliche Befassung mit diesen Gegenständen stattgefunden hat ("Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des Vergütungsantragstellers, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können") (vgl. BGH NZI 2021, 838 Rn. 18). (NZI 2026, 120 Rn. 12, beck-online)
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt sich um das größte Taxiunternehmen in der Region, wobei der Betrieb den Betrieb von Taxen, ergänzt durch Mietwagenverkehr, Flughafentransfer und Kurierfahrten umfasst. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 65 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, wobei zum Mitarbeiterstamm eine Vielzahl langjähriger Arbeitnehmer/-innen gehörten, welche teilweise schon für den Unternehmensgründer und Vater der beiden heutigen Gesellschafter, Herrn Johannes Termath, tätig waren.
Nach Angaben der Schuldnerin wird das schuldnerische Unternehmen als Qualitätsführer in der Region wahrgenommen.
Der aktivierte Fuhrpark mit insgesamt 26 Fahrzeugen stellt die größte Position im Anlagevermögen dar.
Der Insolvenzverwalter trägt mit vorgenanntem Schreiben in dem Zusammenhang vor:
"Jeder Zahllauf wurde mir vor seiner Genehmigung durch die Geschäftsführung zur Prüfung vorgelegt. Bei einem Taxiunternehmen betrifft ein erheblicher Teil dieser Zahlungen unmittelbar den Fuhrpark, insbesondere Raten auf finanzierte oder sicherungsübereignete Fahrzeuge, Versicherungsprämien, Kraftfahrzeugsteuern sowie laufende Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Die Prüfung dieser Zahlungen ging über eine formale Freigabe hinaus. Bei den fahrzeugbezogenen Positionen war jeweils zu prüfen, welches Fahrzeug betroffen war und ob die Zahlung im konkreten Fall freigegeben werden konnte. Hierzu gehörte insbesondere die Prüfung, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten. Ebenso war zu prüfen, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte.
Diese Fragen konnten nicht für den Fuhrpark pauschal beantwortet werden. Anschaffungszeitpunkt, Laufleistung, Restwert und Restschuld unterschieden sich von Fahrzeug zu Fahrzeug. Gleiches galt für die zugrunde liegenden Sicherungsabreden. Die Prüfung musste daher gegenstandsbezogen erfolgen. Sie war zudem fortlaufend erforderlich. Durch buchhalterische Abgrenzungsmaßnahmen wurde auf den Tag der Verfahrenseinleitung sichergestellt, dass keine Zahlungen auf vorinsolvenzliche Leistungen mehr erfolgten. Gerade bei den Dauerschuldverhältnissen über die Fahrzeuge war deshalb bei jeder Zahlung zu prüfen, welchem Zeitraum und welchem Fahrzeug sie zuzuordnen war.
Die vorstehende Prüfung diente unmittelbar dazu, die für die Betriebsfortführung benötigten Fahrzeuge zu sichern und zu erhalten, ohne die künftige Masse mit wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zahlungen zu belasten..."
Soweit der Sachwalter insbesondere darauf abstellt, dass die Freigabe sich aufwendiger gestaltete, da zu prüfen war, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten, ist festzuhalten, dass nach Angaben der Schuldnerin in dem Eröffnungsantrag vom 19.02.2026 - Blatt 14 - und in dem Bericht vom 29.06.2026 - Bl. 475 - in puncto Insolvenzursachen jeweils vorgetragen worden ist:
" Reduzierte Auslastung des Fuhrparks durch rückläufiges Fahrtenaufkommen, insbesondere Abends und an Wochenenden. Da der Fuhrpark jedoch in den Tagschichten insbesondere für Krankenfahrten auf gleichem Niveau ausgelastet ist, kann der Fahrzeugbestand nicht reduziert werden und somit keine Kostenanpassung erfolgen."
Dass sich hieran im Laufe des Insolvenzverfahrens etwas wesentlich geändert hat, ist in keinster Weise ersichtlich, so dass die Begründung des Sachwalters in diesem Punkt nicht überzeugt.
Soweit der Sachwalter in dem Zusammenhang ebenfalls vorträgt, dass wiederkehrende Entscheidungen über konkrete, drittrechtsbelastete Fahrzeuge und die hierauf bezogenen Zahlungen zu treffen waren, ist diese allgemein gefasste Angabe nicht aussagekräftig, um eine erhebliche Befassung mit den drittrechtsbelasteten Fahrzeugen zu begründen.
Soweit der Sachwalter darüber hinaus zur Begründung vorträgt, dass ebenso zu prüfen war, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte, ist festzuhalten, dass der Schuldnerin mit Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bereits ein erfahrener Generalbevollmächtigter (s. Gegenkonto 2015 00 - Bl. 1002.EU monatliches Honorar XXX EUR) und darüber hinaus mit der insolvenzrechtlichen Buchhaltung die Firma 123 schuldenfrei UG in Person von Rechtsanwalt Thorsten Vogt - Geschäftsführer der Firma 123 schuldenfrei UG als auch Geschäftsführer der Sanierungsberatung Stellmach & Bröckers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Vertragspartner des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - Bl. 30 der Hauptakte - (s. Gegenkonto 4955 20, Bl. 1002. GP mit einem monatlichen Honorar in Höhe von XXX EUR netto nebst 4 % Auslagen bzw. monatlich XXX EUR - brutto), zur Seite stand, was eine Erleichterung für den vorläufigen Sachwalter bedeutet hat.
(s. LG Münster Beschl. v. 7.1.2025 - 5 T 442/23, BeckRS 2025, 6967 Rn. 22, beck-online)
"In aller Regel wird jedoch die bloße Begleitung und Überwachung einen deutlich niedrigeren Aufwand erfordern - insbesondere dann, wenn dem Schuldner, wie hier, ein in der Durchführung von Insolvenzverfahren erfahrener Generalbevollmächtigter zur Seite steht.").
Soweit der Sachwalter weiter mit Verweis auf die Ausgabenseite verdeutlichen will, dass damit das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfung verdeutlicht wird und es sich demnach um eine nicht untergeordnete Nebenaufgabe handelte, wird auch damit nicht die erhebliche Befassung begründet, was der Sachwalter selbst vorträgt - so heißt es:
"Die fahrzeugbezogene Befassung war kein punktueller Vorgang. Sie fiel während des gesamten Zeitraums vom 20.02.2026 bis zum 30.04.2026 wiederkehrend in den Zahlläufen an. Ihr sachliches Gewicht wird auch durch die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für diesen Zeitraum belegt, die dem Bericht zum Berichtstermin beigefügt war. Danach entfielen auf Fahrzeugkosten € XXX, auf Mietleasing € XXX und auf Kraftfahrzeugsteuern € XXX. Bereits diese ausdrücklich fahrzeugbezogenen Positionen summieren sich auf € XXX. Hinzu kommen Versicherungen in Höhe von € XXX die bei einem Taxiunternehmen ganz überwiegend den Fuhrpark betreffen. Bei gesamten Fortführungsausgaben von € XXX war damit ein erheblicher Teil der laufenden Ausgaben Gegenstand der beschriebenen fahrzeugbezogenen Prüfung. Diese Zahlen begründen die erhebliche Befassung nicht für sich allein. Sie verdeutlichen aber das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfungen und zeigen, dass es sich nicht um eine untergeordnete Nebenaufgabe handelte."
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu.
Das verwaltete Vermögen betrug ohne Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung hingegen 166.201,65 EUR( 378.703,91 EUR - 212.502,26 EUR).
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 30.315,12 EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
XXX EUR zu.
Demnach hat sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters durch den betriebsbedingten Überschuss im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren bereits um XXX EUR erhöht, was einer Zuschlagsgewährung in Höhe von 48,60 % entspricht.
Soweit der Sachwalter unabhängig davon Zuschläge in Höhe von 20 % unter Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 29.07.2026 beziehungsweise mit Antrag vom 02.09.2026 in Höhe von 32,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall(s. BGH-Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - Rnr. 65ff -.).
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x 440,00 EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 21.02.2026 bis 30.04.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Weiter trägt der Sachwalter vor:
"Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde, da ich hierzu nicht beauftragt worden war, durch die Schuldnerin eigenverantwortlich organisiert. Durch die Eigenverwaltung wurde der vorläufige Sachwalter jedoch um Zustimmung ersucht, auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen zu dürfen. Hierbei wurde sichergestellt, dass die Sozialversicherungsträger durch die Schuldnerin von dem Insolvenzeröffnungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurden, so dass über eine Anfechtung nach Eröffnung der Mittel der Rückfluss an die Insolvenzmasse sichergestellt war. Ich habe diesen Zahlungen mit der Maßgabe zugestimmt, dass gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern der Vorbehalt der Anfechtung erklärt wird und die Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin durch die Zahlung nicht gefährdet wird. Das Insolvenzgericht hat hierzu ausdrücklich angeordnet, dass derartige Zahlungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen dürfen."
Dass diese Tätigkeit einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich, noch hinreichend dargetan.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch den Betriebsüberschuss in Höhe von XXX EUR bedingten Mehrvergütung wie oben dargestellt wird die Regelvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Sachwalters in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, mithin in Höhe XXX EUR für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.09.2026 und 02.09.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 20.02.2026 bis 30.04.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte XXX EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
insgesamt XXX EUR
Soweit der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive der Fahrzeuge auch die Fremdrechte in Höhe von 302.500,00 EUR berücksichtigt wissen will, ist dies mangels erheblicher Befassung mit dieser beziehungsweise mit deren einzelnen Gegenständen abzulehnen.
Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Sachvortrages des Sachwalters mit Schreiben vom 02.09.2026 ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass eine erhebliche Befassung mit diesen Gegenständen stattgefunden hat ("Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des Vergütungsantragstellers, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können") (vgl. BGH NZI 2021, 838 Rn. 18). (NZI 2026, 120 Rn. 12, beck-online)
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt sich um das größte Taxiunternehmen in der Region, wobei der Betrieb den Betrieb von Taxen, ergänzt durch Mietwagenverkehr, Flughafentransfer und Kurierfahrten umfasst. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 65 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, wobei zum Mitarbeiterstamm eine Vielzahl langjähriger Arbeitnehmer/-innen gehörten, welche teilweise schon für den Unternehmensgründer und Vater der beiden heutigen Gesellschafter, Herrn Johannes Termath, tätig waren.
Nach Angaben der Schuldnerin wird das schuldnerische Unternehmen als Qualitätsführer in der Region wahrgenommen.
Der aktivierte Fuhrpark mit insgesamt 26 Fahrzeugen stellt die größte Position im Anlagevermögen dar.
Der Insolvenzverwalter trägt mit vorgenanntem Schreiben in dem Zusammenhang vor:
"Jeder Zahllauf wurde mir vor seiner Genehmigung durch die Geschäftsführung zur Prüfung vorgelegt. Bei einem Taxiunternehmen betrifft ein erheblicher Teil dieser Zahlungen unmittelbar den Fuhrpark, insbesondere Raten auf finanzierte oder sicherungsübereignete Fahrzeuge, Versicherungsprämien, Kraftfahrzeugsteuern sowie laufende Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Die Prüfung dieser Zahlungen ging über eine formale Freigabe hinaus. Bei den fahrzeugbezogenen Positionen war jeweils zu prüfen, welches Fahrzeug betroffen war und ob die Zahlung im konkreten Fall freigegeben werden konnte. Hierzu gehörte insbesondere die Prüfung, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten. Ebenso war zu prüfen, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte.
Diese Fragen konnten nicht für den Fuhrpark pauschal beantwortet werden. Anschaffungszeitpunkt, Laufleistung, Restwert und Restschuld unterschieden sich von Fahrzeug zu Fahrzeug. Gleiches galt für die zugrunde liegenden Sicherungsabreden. Die Prüfung musste daher gegenstandsbezogen erfolgen. Sie war zudem fortlaufend erforderlich. Durch buchhalterische Abgrenzungsmaßnahmen wurde auf den Tag der Verfahrenseinleitung sichergestellt, dass keine Zahlungen auf vorinsolvenzliche Leistungen mehr erfolgten. Gerade bei den Dauerschuldverhältnissen über die Fahrzeuge war deshalb bei jeder Zahlung zu prüfen, welchem Zeitraum und welchem Fahrzeug sie zuzuordnen war.
Die vorstehende Prüfung diente unmittelbar dazu, die für die Betriebsfortführung benötigten Fahrzeuge zu sichern und zu erhalten, ohne die künftige Masse mit wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zahlungen zu belasten..."
Soweit der Sachwalter insbesondere darauf abstellt, dass die Freigabe sich aufwendiger gestaltete, da zu prüfen war, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten, ist festzuhalten, dass nach Angaben der Schuldnerin in dem Eröffnungsantrag vom 19.02.2026 - Blatt 14 - und in dem Bericht vom 29.06.2026 - Bl. 475 - in puncto Insolvenzursachen jeweils vorgetragen worden ist:
" Reduzierte Auslastung des Fuhrparks durch rückläufiges Fahrtenaufkommen, insbesondere Abends und an Wochenenden. Da der Fuhrpark jedoch in den Tagschichten insbesondere für Krankenfahrten auf gleichem Niveau ausgelastet ist, kann der Fahrzeugbestand nicht reduziert werden und somit keine Kostenanpassung erfolgen."
Dass sich hieran im Laufe des Insolvenzverfahrens etwas wesentlich geändert hat, ist in keinster Weise ersichtlich, so dass die Begründung des Sachwalters in diesem Punkt nicht überzeugt.
Soweit der Sachwalter in dem Zusammenhang ebenfalls vorträgt, dass wiederkehrende Entscheidungen über konkrete, drittrechtsbelastete Fahrzeuge und die hierauf bezogenen Zahlungen zu treffen waren, ist diese allgemein gefasste Angabe nicht aussagekräftig, um eine erhebliche Befassung mit den drittrechtsbelasteten Fahrzeugen zu begründen.
Soweit der Sachwalter darüber hinaus zur Begründung vorträgt, dass ebenso zu prüfen war, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte, ist festzuhalten, dass der Schuldnerin mit Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bereits ein erfahrener Generalbevollmächtigter (s. Gegenkonto 2015 00 - Bl. 1002.EU monatliches Honorar XXX EUR) und darüber hinaus mit der insolvenzrechtlichen Buchhaltung die Firma 123 schuldenfrei UG in Person von Rechtsanwalt Thorsten Vogt - Geschäftsführer der Firma 123 schuldenfrei UG als auch Geschäftsführer der Sanierungsberatung Stellmach & Bröckers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Vertragspartner des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - Bl. 30 der Hauptakte - (s. Gegenkonto 4955 20, Bl. 1002. GP mit einem monatlichen Honorar in Höhe von XXX EUR netto nebst 4 % Auslagen bzw. monatlich XXX EUR - brutto), zur Seite stand, was eine Erleichterung für den vorläufigen Sachwalter bedeutet hat.
(s. LG Münster Beschl. v. 7.1.2025 - 5 T 442/23, BeckRS 2025, 6967 Rn. 22, beck-online)
"In aller Regel wird jedoch die bloße Begleitung und Überwachung einen deutlich niedrigeren Aufwand erfordern - insbesondere dann, wenn dem Schuldner, wie hier, ein in der Durchführung von Insolvenzverfahren erfahrener Generalbevollmächtigter zur Seite steht.").
Soweit der Sachwalter weiter mit Verweis auf die Ausgabenseite verdeutlichen will, dass damit das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfung verdeutlicht wird und es sich demnach um eine nicht untergeordnete Nebenaufgabe handelte, wird auch damit nicht die erhebliche Befassung begründet, was der Sachwalter selbst vorträgt - so heißt es:
"Die fahrzeugbezogene Befassung war kein punktueller Vorgang. Sie fiel während des gesamten Zeitraums vom 20.02.2026 bis zum 30.04.2026 wiederkehrend in den Zahlläufen an. Ihr sachliches Gewicht wird auch durch die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für diesen Zeitraum belegt, die dem Bericht zum Berichtstermin beigefügt war. Danach entfielen auf Fahrzeugkosten € XXX, auf Mietleasing € XXX und auf Kraftfahrzeugsteuern € XXX. Bereits diese ausdrücklich fahrzeugbezogenen Positionen summieren sich auf € XXX. Hinzu kommen Versicherungen in Höhe von € XXX die bei einem Taxiunternehmen ganz überwiegend den Fuhrpark betreffen. Bei gesamten Fortführungsausgaben von € XXX war damit ein erheblicher Teil der laufenden Ausgaben Gegenstand der beschriebenen fahrzeugbezogenen Prüfung. Diese Zahlen begründen die erhebliche Befassung nicht für sich allein. Sie verdeutlichen aber das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfungen und zeigen, dass es sich nicht um eine untergeordnete Nebenaufgabe handelte."
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu.
Das verwaltete Vermögen betrug ohne Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung hingegen 166.201,65 EUR( 378.703,91 EUR - 212.502,26 EUR).
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 30.315,12 EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
XXX EUR zu.
Demnach hat sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters durch den betriebsbedingten Überschuss im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren bereits um XXX EUR erhöht, was einer Zuschlagsgewährung in Höhe von 48,60 % entspricht.
Soweit der Sachwalter unabhängig davon Zuschläge in Höhe von 20 % unter Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 29.07.2026 beziehungsweise mit Antrag vom 02.09.2026 in Höhe von 32,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall(s. BGH-Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - Rnr. 65ff -.).
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x 440,00 EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 21.02.2026 bis 30.04.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Weiter trägt der Sachwalter vor:
"Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde, da ich hierzu nicht beauftragt worden war, durch die Schuldnerin eigenverantwortlich organisiert. Durch die Eigenverwaltung wurde der vorläufige Sachwalter jedoch um Zustimmung ersucht, auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen zu dürfen. Hierbei wurde sichergestellt, dass die Sozialversicherungsträger durch die Schuldnerin von dem Insolvenzeröffnungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurden, so dass über eine Anfechtung nach Eröffnung der Mittel der Rückfluss an die Insolvenzmasse sichergestellt war. Ich habe diesen Zahlungen mit der Maßgabe zugestimmt, dass gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern der Vorbehalt der Anfechtung erklärt wird und die Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin durch die Zahlung nicht gefährdet wird. Das Insolvenzgericht hat hierzu ausdrücklich angeordnet, dass derartige Zahlungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen dürfen."
Dass diese Tätigkeit einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich, noch hinreichend dargetan.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch den Betriebsüberschuss in Höhe von XXX EUR bedingten Mehrvergütung wie oben dargestellt wird die Regelvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Sachwalters in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, mithin in Höhe XXX EUR für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.09.2026 und 02.09.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026