Vergütungsfestsetzung
Taxi Termath oHG
Bocholt
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Taxi Termath oHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 73 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- OHG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse XXX EUR.
Das Insolvenzvermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte 100,00 EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
8.
Anfechtungsansprüche XXX EUR
insgesamt XXX EUR
Das Ergebnis der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren für die Zeit ab dem 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 fiel negativ aus und betrug - XXX EUR (XXX EUR - XXX EUR), so dass insoweit keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen ist.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR (60 % von XXX EUR).
Mit Antrag vom 29.07.2026 hat der Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht, wobei er als Berechnungsgrundlage den Wert in der Vermögensübersicht vom 01.05.2026 in Höhe von XXX EUR inklusive der Fremdrechte bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive Fahrzeuge in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt hat. Er hat in dem Zusammenhang Folgendes vorgetragen - s. Bl. 1017 - :
"Zusätzlich beanspruche ich im Rahmen einer Gesamtschau für die über 4 Monate dauernde Begleitung der Sanierung insbesondere die Kontrolle und Freigabe des wöchentlichen Zahlungsverkehrs, die Prüfung des Insolvenzplans, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, sowie die ermittelten und durchgesetzten Insolvenzanfechtungsansprüche einen Zuschlag von 25 %."
Sodann wurde dem Sachwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, auch die bei der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Sachwalter zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage um die mit Fremdrechten belasteten Vermögenswerte zu korrigieren bzw. zu kürzen und einen korrigierten Vergütungsfestsetzungsantrag binnen 10 Tagen zu übersenden.
(Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage bleiben mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 stets außer Betracht, da die Verwertung dieser Gegenstände gemäß § 282 InsO ausschließlich dem Schuldner übertragen ist.) (MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 12 Rn. 7, beck-online).
Hierauf hat der Sachwalter den Abzug der Fremdrechte vorgenommen, jedoch nunmehr den geltend gemachten Zuschlag auf 52,50 % erhöht und damit knapp die doppelte Regelvergütung des Sachwalters geltend gemacht.
Insoweit trägt er ergänzend wie folgt vor - s. Bl. 1046ff -
"Im vorliegenden Verfahren kommen vor allem Zuschläge für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung sowie für die Begleitung der Sanierung und der Erstellung sowie Prüfung des Insolvenzplans in Betracht.
Der Geschäftsbetrieb wurde auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren unter meiner Aufsicht als Sachwalter vollumfänglich fortgeführt. Zu diesem Zweck führte ich regelmäßig Gespräche mit der Geschäftsleitung bzw. den Sanierungsberatern.
Der im vorläufigen Verfahren eingerichtete Freigabeprozess zur Überwachung und Steuerung der anstehenden Zahlungen wurde auch im eröffneten Verfahren beibehalten.
Die zur Erfüllung meiner Aufgabe als Sachwalter erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Informationen wurden mir in regelmäßigen Abständen vorgelegt. Ferner verschaffe ich mir regelmäßig einen Überblick über die Liquidität. Darüber hinaus wird mir der wesentliche Schriftverkehr vorgelegt. Die Liquiditätsplanung wird unter meiner Kontrolle fortlaufend aktualisiert. Die Plausibilität der Planung und der Planungsprämissen ist ebenso mit mir erörtert worden.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796; Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, NZI 2016, 963) ist ein Zuschlag für den Sachwalter festzusetzen, wenn die Überwachung des Geschäftsbetriebs den Sachwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat. Entscheidendes Kriterium für einen Zuschlag ist, in welchem Umfang Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlich waren und auch tatsächlich von dem vorläufigen Sachwalter vorgenommen wurden.
Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren rechtfertigt unter Berücksichtigung dessen, dass ich bereits als vorläufiger Sachwalter mit der Überwachung des Geschäftsbetriebs befasst war und mir insoweit meine Tätigkeit als Sachwalter etwas erleichtert wurde, einen Zuschlag in Höhe von jedenfalls 30 Prozentpunkten.
Gem. § 284 Abs. 1 S. 2 InsO wirkt der Sachwalter bei der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Schuldner beratend mit. Die Begleitung erforderte zahlreiche Erörterungen mit der Geschäftsführung und mit den Schuldnervertretern. Neben persönlichen Besprechungen erfolgten mit den Beteiligten zahlreiche Abstimmungen in Videokonferenzen, auf telefonischem Wege und per E-Mail. Den finalen Insolvenzplan habe ich sodann eingehend geprüft und gegenüber dem Amtsgericht Stellung zum eingereichten Insolvenzplan genommen. Für die Mitwirkung am Insolvenzplan ist ein Zuschlag in Höhe von mindestens 35 Prozentpunkten gerechtfertigt.
Vergütungsmindernd wären ggf. meine Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und die leicht unterdurchschnittliche Verfahrensdauer des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gesamtschau erachte ich zumindest einen Gesamtzuschlag von 52,5 Prozentpunkten für angemessen."
Soweit der Sachwalter nunmehr Zuschläge in Höhe von 52,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 02.09.2026 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung auch im Hauptverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x XXX EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 31.05.2026 bis 30.06.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Soweit der Sachwalter seinen geltend gemachten Zuschlag auf Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans stützt, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, ist der Umfang und die Schwierigkeit im Rahmen der Beratung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht sonderlich konkret dargetan. Welche Schwierigkeiten es bei der Erstellung des Insolvenzplans zu bewältigen galt in beratender Funktion des Sachwalters ist weder konkret dargetan, noch ersichtlich.
Zudem ist festzuhalten, dass der Generalbevollmächtigte Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bzw. die Beratungsgesellschaft unter anderem mit der Erstellung und Einreichung des Insolvenzplans beauftragt worden ist im Rahmen des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - s. Bl. 31 -
und auch dafür ein monatliches Honorar in Höhe von XXX EUR - netto - bzw. XXX EUR - brutto - aktenkundig bis zum 15.07.2026 erhalten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter gewonnenen Erkenntnisse und der damit verbundenen Erleichterungen im eröffneten Insolvenzverfahren wird in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ein Zuschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung in Höhe von 60 % der Staffelvergütugn für angemessen erachtet, so dass sich eine angemessene Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von XXX EUR ergibt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war entsprechend gekürzt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse XXX EUR.
Das Insolvenzvermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte 100,00 EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
8.
Anfechtungsansprüche XXX EUR
insgesamt XXX EUR
Das Ergebnis der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren für die Zeit ab dem 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 fiel negativ aus und betrug - XXX EUR (XXX EUR - XXX EUR), so dass insoweit keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen ist.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR (60 % von XXX EUR).
Mit Antrag vom 29.07.2026 hat der Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht, wobei er als Berechnungsgrundlage den Wert in der Vermögensübersicht vom 01.05.2026 in Höhe von XXX EUR inklusive der Fremdrechte bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive Fahrzeuge in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt hat. Er hat in dem Zusammenhang Folgendes vorgetragen - s. Bl. 1017 - :
"Zusätzlich beanspruche ich im Rahmen einer Gesamtschau für die über 4 Monate dauernde Begleitung der Sanierung insbesondere die Kontrolle und Freigabe des wöchentlichen Zahlungsverkehrs, die Prüfung des Insolvenzplans, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, sowie die ermittelten und durchgesetzten Insolvenzanfechtungsansprüche einen Zuschlag von 25 %."
Sodann wurde dem Sachwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, auch die bei der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Sachwalter zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage um die mit Fremdrechten belasteten Vermögenswerte zu korrigieren bzw. zu kürzen und einen korrigierten Vergütungsfestsetzungsantrag binnen 10 Tagen zu übersenden.
(Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage bleiben mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 stets außer Betracht, da die Verwertung dieser Gegenstände gemäß § 282 InsO ausschließlich dem Schuldner übertragen ist.) (MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 12 Rn. 7, beck-online).
Hierauf hat der Sachwalter den Abzug der Fremdrechte vorgenommen, jedoch nunmehr den geltend gemachten Zuschlag auf 52,50 % erhöht und damit knapp die doppelte Regelvergütung des Sachwalters geltend gemacht.
Insoweit trägt er ergänzend wie folgt vor - s. Bl. 1046ff -
"Im vorliegenden Verfahren kommen vor allem Zuschläge für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung sowie für die Begleitung der Sanierung und der Erstellung sowie Prüfung des Insolvenzplans in Betracht.
Der Geschäftsbetrieb wurde auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren unter meiner Aufsicht als Sachwalter vollumfänglich fortgeführt. Zu diesem Zweck führte ich regelmäßig Gespräche mit der Geschäftsleitung bzw. den Sanierungsberatern.
Der im vorläufigen Verfahren eingerichtete Freigabeprozess zur Überwachung und Steuerung der anstehenden Zahlungen wurde auch im eröffneten Verfahren beibehalten.
Die zur Erfüllung meiner Aufgabe als Sachwalter erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Informationen wurden mir in regelmäßigen Abständen vorgelegt. Ferner verschaffe ich mir regelmäßig einen Überblick über die Liquidität. Darüber hinaus wird mir der wesentliche Schriftverkehr vorgelegt. Die Liquiditätsplanung wird unter meiner Kontrolle fortlaufend aktualisiert. Die Plausibilität der Planung und der Planungsprämissen ist ebenso mit mir erörtert worden.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796; Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, NZI 2016, 963) ist ein Zuschlag für den Sachwalter festzusetzen, wenn die Überwachung des Geschäftsbetriebs den Sachwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat. Entscheidendes Kriterium für einen Zuschlag ist, in welchem Umfang Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlich waren und auch tatsächlich von dem vorläufigen Sachwalter vorgenommen wurden.
Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren rechtfertigt unter Berücksichtigung dessen, dass ich bereits als vorläufiger Sachwalter mit der Überwachung des Geschäftsbetriebs befasst war und mir insoweit meine Tätigkeit als Sachwalter etwas erleichtert wurde, einen Zuschlag in Höhe von jedenfalls 30 Prozentpunkten.
Gem. § 284 Abs. 1 S. 2 InsO wirkt der Sachwalter bei der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Schuldner beratend mit. Die Begleitung erforderte zahlreiche Erörterungen mit der Geschäftsführung und mit den Schuldnervertretern. Neben persönlichen Besprechungen erfolgten mit den Beteiligten zahlreiche Abstimmungen in Videokonferenzen, auf telefonischem Wege und per E-Mail. Den finalen Insolvenzplan habe ich sodann eingehend geprüft und gegenüber dem Amtsgericht Stellung zum eingereichten Insolvenzplan genommen. Für die Mitwirkung am Insolvenzplan ist ein Zuschlag in Höhe von mindestens 35 Prozentpunkten gerechtfertigt.
Vergütungsmindernd wären ggf. meine Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und die leicht unterdurchschnittliche Verfahrensdauer des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gesamtschau erachte ich zumindest einen Gesamtzuschlag von 52,5 Prozentpunkten für angemessen."
Soweit der Sachwalter nunmehr Zuschläge in Höhe von 52,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 02.09.2026 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung auch im Hauptverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x XXX EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 31.05.2026 bis 30.06.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Soweit der Sachwalter seinen geltend gemachten Zuschlag auf Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans stützt, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, ist der Umfang und die Schwierigkeit im Rahmen der Beratung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht sonderlich konkret dargetan. Welche Schwierigkeiten es bei der Erstellung des Insolvenzplans zu bewältigen galt in beratender Funktion des Sachwalters ist weder konkret dargetan, noch ersichtlich.
Zudem ist festzuhalten, dass der Generalbevollmächtigte Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bzw. die Beratungsgesellschaft unter anderem mit der Erstellung und Einreichung des Insolvenzplans beauftragt worden ist im Rahmen des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - s. Bl. 31 -
und auch dafür ein monatliches Honorar in Höhe von XXX EUR - netto - bzw. XXX EUR - brutto - aktenkundig bis zum 15.07.2026 erhalten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter gewonnenen Erkenntnisse und der damit verbundenen Erleichterungen im eröffneten Insolvenzverfahren wird in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ein Zuschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung in Höhe von 60 % der Staffelvergütugn für angemessen erachtet, so dass sich eine angemessene Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von XXX EUR ergibt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war entsprechend gekürzt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026