Forderungsprüfung

Tastillery GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Tastillery GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.10.2023, Aktenzeichen 67h IN 133/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 133/23
Registerbezug
Hamburg, HRB 140236
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
11.10.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
28.788 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion, Verarbeitung und der Handel mit alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken und Zubehör sowie die Veranstaltung von Events und Verkostungen.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 133/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140236 eingetragenen Tastillery GmbH, Danziger Straße 35 a, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Waldemar Wegelin und Herrn Andreas Wegelin,

wird die Tagesordnung des auf Mittwoch, 25.10.2023, 10.00 Uhr im Gebäude Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, im Saal B405 anberaumten Berichts- und Prüfungstermins ergänzt und konkretisiert wie folgt:

- Abstimmung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO über den Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände und des Großteils des beweglichen Sachanlagevermögens der Schuldnerin an die EB Immo GmbH (jetzt: Tastillery Online GmbH).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung hierzu als zu besonders bedeutsame Rechtshandlung des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

67h IN 133/23
Amtsgericht Hamburg, 11.10.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
  7. Sicherungsmaßnahme
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