Vergütungsfestsetzung
T&S Ammersken GmbH
Bremen
Das Amtsgericht Bremen hat zur T&S Ammersken GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 500 IN 24/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bremen
- Aktenzeichen
- 500 IN 24/18
- Registerbezug
- Bremen, HRB 29367
- Bundesland
- Bremen
- Veröffentlichung
- 21.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bremen 14.10.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 24/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
T&S Ammersken GmbH, Theodor-Neutig-Str. 41, 28757 Bremen (AG Bremen, HRB 29367),
vertreten durch:
Thomas Ammersken, Hauptstr. 151, 26817 Rhauderfehn, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Haro Helms festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dieser beläuft sich vorliegend auf 147.913,72 €.
Hiervon sind die gemäß § 5 InsVV für den Einsatz besonderer Sachkunde aus der Masse gewährten Vergütungen in Höhe von insgesamt 8.333,56 € abzuziehen. Hinzuzurechnen ist der künftig an die Masse zu erstattende Vorsteuererstattungsanspruch aus der Verwaltervergütung in Höhe von 3.730,97 €. Daraus ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 143.311,13 €.
Hieraus errechnet sich gemäß § 2 InsVV ein Regelsatz der Vergütung in Höhe von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 60,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden. Aufgrund der Besonderheiten des Bauinsolvenzverfahrens war vorliegend ein erheblicher, über den Normalaufwand hinausgehender Mehraufwand durch den Insolvenzverwalter zu bewältigen. Dieser beruhte insbesondere auf der aufwendigen Sichtung und Auswertung umfangreicher Bauakten, der Besichtigung und Bestandsaufnahme von elf noch nicht fertiggestellten oder endabgerechneten Bauvorhaben einschließlich der umfangreichen Abstimmung mit Bauherren und weiteren Beteiligten sowie der Ermittlung, rechtlichen Bewertung zwecks außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen Subunternehmer. Die durch die Übertragung der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung auf externe Dritte bewirkte Entlastung wurde bei der Zuschlagshöhe entsprechend berücksichtigt.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 24/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
T&S Ammersken GmbH, Theodor-Neutig-Str. 41, 28757 Bremen (AG Bremen, HRB 29367),
vertreten durch:
Thomas Ammersken, Hauptstr. 151, 26817 Rhauderfehn, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Haro Helms festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dieser beläuft sich vorliegend auf 147.913,72 €.
Hiervon sind die gemäß § 5 InsVV für den Einsatz besonderer Sachkunde aus der Masse gewährten Vergütungen in Höhe von insgesamt 8.333,56 € abzuziehen. Hinzuzurechnen ist der künftig an die Masse zu erstattende Vorsteuererstattungsanspruch aus der Verwaltervergütung in Höhe von 3.730,97 €. Daraus ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 143.311,13 €.
Hieraus errechnet sich gemäß § 2 InsVV ein Regelsatz der Vergütung in Höhe von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 60,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden. Aufgrund der Besonderheiten des Bauinsolvenzverfahrens war vorliegend ein erheblicher, über den Normalaufwand hinausgehender Mehraufwand durch den Insolvenzverwalter zu bewältigen. Dieser beruhte insbesondere auf der aufwendigen Sichtung und Auswertung umfangreicher Bauakten, der Besichtigung und Bestandsaufnahme von elf noch nicht fertiggestellten oder endabgerechneten Bauvorhaben einschließlich der umfangreichen Abstimmung mit Bauherren und weiteren Beteiligten sowie der Ermittlung, rechtlichen Bewertung zwecks außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen Subunternehmer. Die durch die Übertragung der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung auf externe Dritte bewirkte Entlastung wurde bei der Zuschlagshöhe entsprechend berücksichtigt.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.