Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
T&S Ammersken GmbH
Bremen
Das Amtsgericht Bremen hat zur T&S Ammersken GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.05.2019, Aktenzeichen 500 IN 24/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bremen
- Aktenzeichen
- 500 IN 24/18
- Registerbezug
- Bremen, HRB 29367
- Bundesland
- Bremen
- Veröffentlichung
- 28.05.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
500 IN 24/18:
Amtsgericht Bremen
Beschluss
500 IN 24/
18
23.05.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
T&S Ammersken GmbH, Theodor-Neutig-Str. 41, 28757 Bremen (AG Bremen, HRB
29367),
vertreten durch:
Ammersken Thomas, Kiebitzweg 3, 27809 Lemwerder, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der
vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Haro Helms wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Berechnungsmasse in Höhe von
266.806,05 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe € *** (Betrag gemäß
§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchsteilsvergütung beträgt danach € *** (Betrag
gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i.V.m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31,
28195 Bremen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 23.05.2019
Amtsgericht Bremen
Beschluss
500 IN 24/
18
23.05.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
T&S Ammersken GmbH, Theodor-Neutig-Str. 41, 28757 Bremen (AG Bremen, HRB
29367),
vertreten durch:
Ammersken Thomas, Kiebitzweg 3, 27809 Lemwerder, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der
vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Haro Helms wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Berechnungsmasse in Höhe von
266.806,05 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe € *** (Betrag gemäß
§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchsteilsvergütung beträgt danach € *** (Betrag
gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i.V.m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31,
28195 Bremen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 23.05.2019