Aufhebung des Verfahrens
SuperBioMarkt AG
Münster
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur SuperBioMarkt AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.05.2023, Aktenzeichen 73 IN 28/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 28/22
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), HRB 3932
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.05.2023
- Rechtsform
- AG
- Sachwalter
- Holger Rhode
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 28/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 3932 eingetragenen SuperBioMarkt AG, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, vertr. d. d. Vorstand Herrn Michael Radau, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Sachwalter: Rechtsanwalt Holger Rhode, GÖRG Rechtsanwälte / Insolvenzverwalter GbR, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf,
wird das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 31.05.2023 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 03.04.2023 in der Fassung vom 26.04.2023 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Absatz 1 InsO) und die weiteren Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 InsO vorliegen.
Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, wird nunmehr durch den Sachwalter, entsprechend der Planregelungen, überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 3932 eingetragenen SuperBioMarkt AG, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, vertr. d. d. Vorstand Herrn Michael Radau, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Sachwalter: Rechtsanwalt Holger Rhode, GÖRG Rechtsanwälte / Insolvenzverwalter GbR, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf,
wird das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 31.05.2023 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 03.04.2023 in der Fassung vom 26.04.2023 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Absatz 1 InsO) und die weiteren Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 InsO vorliegen.
Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, wird nunmehr durch den Sachwalter, entsprechend der Planregelungen, überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).