Sicherungsmaßnahme

SuCasa 25 GmbH & Co. KG

Lengerich

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur SuCasa 25 GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.05.2025, Aktenzeichen 77 IN 10/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
77 IN 10/25
Registerbezug
Steinfurt, HRA 7695
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.05.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dirk Hofschulte

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 10/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 7695 eingetragenenSuCasa 25 GmbH & Co. KG, Rathausplatz 12, 49525 Lengerich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11232 eingetragene SuCasa Vermögensverwaltungsges. mbH GmbH, Rathausplatz 12, 49525 Lengerich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helmut Brodowski, Talstrasse 7, 49124 Georgsmarienhütte,

ist am 16.05.2025, um 11:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

77 IN 10/25
Amtsgericht Münster, 16.05.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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