Forderungsprüfung
Stumpen Verwaltungs GmbH
Koblenz
Das Amtsgericht Mayen hat zur Stumpen Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.12.2020, Aktenzeichen 7 IN 43/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 43/20
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23011
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 16.12.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 43/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stumpen Verwaltungs
GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertr. d.: 1.
Jörg Stumpen, Bachstr. 7, 56645 Nickenich, (Geschäftsführer),
wird Frau Tanja Popp (Wirtschaftsjuristin, LL.B.), c/o Tiefenbacher
Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt/Main
als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 1
(Elektrotechnik Jörg Stumpen GmbH & Co. KG)
bestellt.
Gründe:
Aufgrund der möglichen Interessenkollision ist die Notwendigkeit zur Einsetzung
des Sonderinsolvenzverwalters zur oben genannten Forderungsprüfung gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232
ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. §
11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen
einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt
auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist
ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen
sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mayen, 16.12.2020
GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertr. d.: 1.
Jörg Stumpen, Bachstr. 7, 56645 Nickenich, (Geschäftsführer),
wird Frau Tanja Popp (Wirtschaftsjuristin, LL.B.), c/o Tiefenbacher
Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt/Main
als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 1
(Elektrotechnik Jörg Stumpen GmbH & Co. KG)
bestellt.
Gründe:
Aufgrund der möglichen Interessenkollision ist die Notwendigkeit zur Einsetzung
des Sonderinsolvenzverwalters zur oben genannten Forderungsprüfung gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232
ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. §
11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen
einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt
auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist
ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen
sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mayen, 16.12.2020