Eröffnung des Verfahrens

Stumpen Verwaltungs GmbH

Koblenz

Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Stumpen Verwaltungs GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 15.09.2020, Aktenzeichen 7 IN 43/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 43/20
Registerbezug
Koblenz, HRB 23011
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
15.09.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 7 IN 43/20.

Über das Vermögen Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich
(AG Koblenz, HRB 23011),

vertreten durch:

1. Jörg Stumpen, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:

Rechtsanwälte Dres. Eich, Jakob und Partner MBB, Bubenheimer Bann 8, 56070
Koblenz,

wird am 14.09.2020 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, c/o Tiefenbacher
Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/
959 601 25, Fax: 069/959 601 30, E-Mail: haering@tiefenbacher.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 31.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).

Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.

Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 20.11.2020 bei Gericht

vorzutragen.

Gehen Bedenken gegen die schriftliche Durchführung bei Gericht ein, kann das
schriftliche Verfahren aufgehoben und Termin zur mündliche Verhandlung
bestimmt.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 30.11.2020.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)

b) Anträge:

· zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung

des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

· zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber

der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

· zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

· zur Verwertung des Insolvenzmasse § 159 InsO)

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3
InsO beauftragt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt

Hinweise:

Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Amtsgericht Mayen, 14.09.2020.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens