Sicherungsmaßnahme

Struck Turbotechnik GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur Struck Turbotechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2025, Aktenzeichen 70k IN 413/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 413/25
Registerbezug
Köln, HRB 60121
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
30.10.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 413/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Struck Turbotechnik GmbH, Kölner Str. 89, 50859 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Ley, Kölner Straße 89, 50859 Köln

wird heute, am 29.09.2025, um 12:11 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO): Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln, Telefon: 0221 99 22 30-0, Fax: 0221 99 22 3035 bestellt.
Die Anordnung der vorläufigen Sachwaltung (vorläufigen Eigenverwaltung) gilt als Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, unabhängig vom vorläufigen Sachwalter jedenfalls alle vier Wochen - bei Bedarf auch öfter - dem Insolvenzgericht Zwischenbericht zu erstatten.
Der erste Bericht ist nach drei Wochen vorzulegen, damit der vorläufige Sachwalter zu diesem in seinem Bericht Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).

70k IN 413/25

Amtsgericht Köln, 30.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzplan
  3. Forderungsprüfung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme