Vergütungsfestsetzung

StrExx Logistik GmbH

Moormerland

Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur StrExx Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 118/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 118/19
Registerbezug
Aurich, HRB 204640
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

8 IN 118/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrExx Logistik GmbH, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRB 204640), vertr. d.: 1. Frank Peter Exner, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer), 2. Christian Strzalla, Paulinenstraße 18A, 44799 Bochum, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Der Insolvenzverwalter beantragte für die übertragende Sanierung einen Zuschlag in Höhe von 75%. Begründet wird dieser u. a. damit, "dass die übertragende Sanierung typischerweise mit einem erheblich gesteigerten Arbeitsaufwand, erhöhter Verantwortung sowie besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Insolvenzverwalter muss nicht nur die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherstellen, sondern parallel einen strukturierten Investorenprozess organisieren, komplexe Vertragswerke (insbesondere Unternehmenskaufverträge) verhandeln und insolvenz- sowie arbeitsrechtliche Besonderheiten - etwa im Zusammenhang mit § 613a BGB und insolvenzrechtlichen Modifikationen - berücksichtigen." (Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 13.05.2026 zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Reck (Bl. 341 Bd. II d. A.)) Ferner wird der Antrag damit begründet, dass sämtliche Arbeitsplätze durch die übertragende Sanierung erhalten werden konnten (Bl. 344 in Bd. II d. A.).
Generell kann eine übertragende Sanierung einen Zuschlag rechtfertigen, wenn damit eine erhebliche zusätzliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters verbunden ist (Graeber/Graeber - InsVV-Online, § 3 Rn. 317). Eine solche erhebliche zusätzliche Mehrbelastung vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Der Insolvenzverwalter war bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig und hat als solcher bereits die übertragene Sanierung vorbereitet. Schon in seinem Gutachten vom 13.03.2020 unter Ziffer 7 hat dieser darauf hingewiesen, dass "wohl lediglich die übertragende Sanierung auf eine neue Gesellschaft der bisherigen Gesellschafter in Betracht kommen dürfte". Mit Vertrag vom 31.03.2020 / 06.04.2020 / 07.04.2020 ist ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen worden, welcher unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubigerversammlung stand. Der Vertrag datiert unmittelbar vor und nach dem Datum der Insolvenzeröffnung vom 01.04.2020. Es waren somit keine Verhandlungen mehr im laufenden Insolvenzverfahren erforderlich, so dass kein Zuschlag gewährt wird.
Gleichzeitig hält der Insolvenzverwalter einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV in Höhe von 15% für angemessen, da er aufgrund seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Erkenntnisgewinn hatte, der seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter entsprechend erleichtert hat. Das Gericht schließt sich diesem an und hält einen Abschlag von 15% für angemessen sowie ausreichend.
Die sich dadurch ergebene Reduzierung der Regelvergütung auf minus 15% spiegelt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters jedoch nach hiesiger Auffassung nicht angemessen wider. Im Wege der Gesamtschau wird daher die Regelvergütung festgesetzt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 83,70 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 31 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,70 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 19.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme