Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
StrExx Logistik GmbH
Moormerland
Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur StrExx Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2020, Aktenzeichen 8 IN 118/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 118/19
- Registerbezug
- Aurich, HRB 204640
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Leer
Beschluss
8 IN 118/19 22.10.2020
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
StrExx Logistik GmbH, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland (AG Aurich,
HRB 204640),
vertreten durch die Geschäftsführer:
1. Frank Peter Exner, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland,
2. Christian Strzalla, Paulinenstraße 18A, 44799 Bochum,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt auf:
EUR nach
EUR um 57 % zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
Gesamtbetrag
wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR
zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für
einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 %
festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die
Arbeitnehmerangelegenheiten in Verbindung mit dem Insolvenzgeld einen Zuschlag
gem. § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Höhe von 50 % geltend.
Begründet wird dieser damit, dass die zuständige Agentur für Arbeit die
Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 38 Mitarbeiter der Schuldnerin zunächst
nur für den Februar 2020 genehmigte und eine darüber hinausgehende Genehmigung
von detaillierten Angaben über die Fortführungspotentiale und den Erhalt der
Arbeitsplätze abhängig machte, wodurch der vorläufige Insolvenzverwalter
Maßnahmen zur Sanierung der Schuldnerin einleitete.
Ebenso musste für sechs weitere Mitarbeiter, die durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter eingestellt wurden, der Antrag auf Zustimmung zur
Insolvenzgeldvorfinanzierung gestellt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV sind arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in
Bezug auf das Insolvenzgeld dann ein Erhöhungstatbestand, wenn sich der
vorläufige Insolvenzverwalter erheblich damit befasst hat.
Hier waren bei der Antragstellung 38 Mitarbeiter beschäftigt. Dabei ist jedoch
nicht allein auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, sondern auf den damit
verbundenen konkreten Mehraufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB
65/18).
Allgemein wird jedoch bei einer Anzahl von über 20 Mitarbeitern von einer
Belastung über der eines Normalverfahrens ausgegangen (vgl. Graeber/Graeber,
InsVV, 3. Auflage 2019, § 3 Rdnr. 91).
So hat das Landgericht Hannover in einem Verfahren mit 51 Mitarbeitern, bei
welchem sich der Insolvenzverwalter ebenfalls mit der
Insolvenzgeldvorfinanzierung befassen musste, einen Zuschlag in Höhe von 25 %
als ausreichend und angemessen angesehen (LG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010
- 11 T 20/10).
Hier wird daher allein für die Arbeitnehmerangelegenheiten in Verbindung mit
dem Insolvenzgeld ein Zuschlag in Höhe von 17 % als ausreichend und angemessen
erachtet.
Allerdings ist in diesem Verfahren noch die o. g. Bedingung der Agentur für
Arbeit zu beachten, weswegen der vorläufige Insolvenzverwalter sich bereits mit
Sanierungsmöglichkeiten beschäftigen musste.
Die übertragende Sanierung eines Unternehmens ist grundsätzlich zuschlagsfähig,
wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger der Mitwirkung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zugestimmt haben (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/
04). Im vorliegenden Fall gab es diese Zustimmung nicht. Dennoch wird die
Tätigkeit als zuschlagsfähig erachtet, da sie von der Agentur für Arbeit
verlangt wurde und ferner zum Erfolg führte.
Die Höhe des Zuschlags variiert in der Rechtsprechung zwischen 5 % und 110 %
(Übersicht: Graeber/Graeber, 3. Auflage 2019, § 11 InsVV Rn. 134). Das LG
Münster setzt in seinem Beschluss vom 18.02.2013 (5 T 490/12) einen Zuschlag in
Höhe von 15 % fest. Höhere Zuschläge würden nur festgesetzt werden, wenn
besondere Erschwernisse vorlägen wie in etwa hohes öffentliches Interesse,
Auslandsbezug oder mangelnde wirtschaftliche Attraktivität des Unternehmens.
Diese Gründe liegen hier nicht vor.
Es wird daher insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 32 % als angemessen und
ausreichend angesehen.
Damit ist dann auch der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesondert
geltend gemachte Zuschlag von 25 % für Sanierungsbemühungen / Vorbereitung
einer übertragenden Sanierung abgegolten.
2. Als nächstes beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in
Höhe von 15 % für mehrere Betriebsstätten der Schuldnerin.
Bei dem Betriebssitz in Moormerland handelte es sich um den Verwaltungssitz
eines Geschäftsführers. Die eigentliche Betriebsstätte lag in Gelsenkirchen.
Der Akte ist zu entnehmen, dass der vorläufige Insolvenzverwalte zwei Mal zu
der Betriebsstätte gefahren ist (Bl. 146 in Bd. I d. A.), wobei sich die
einfache Entfernung auf 226 km beläuft (s. Bl. 148 f. in Bd. I d. A.).
Des Weiteren führt der vorläufige Insolvenzverwalter sowohl in seinem Gutachten
vom 13.03.2020 (Bl. 123 in Bd. I d. A.) wie auch in seinem
Vergütungsfestsetzungantrag (Bl. 17 f. in Bd. II d. A.) aus, dass er in einem
Gespräch mit der einzigen Auftragsgeberin der Schuldnerin an der Betriebsstätte
in Gelsenkirchen erreichen konnte, dass diese das Auftragsverhältnis nicht
kündigte.
Der Zuschlag in Höhe von 15 % wird als angemessen aber auch ausreichend
angesehen.
3. Ferner wird von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von
25 % für die obstruktive Schuldnerin geltend gemacht.
Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters in Abschnitt II Ziffer 5 seines
Vergütungsfestsetzungsantrages verwiesen (Bl. 18 f. in Bd. II d. A.), in
welchem er darlegt, dass die Schuldnerin ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichen nicht nachgekommen ist. Dieses ergibt sich auch schon aus
der Akte. So hat die Schuldnerin auch gegen den hiesigen Beschluss vom
09.01.2020, mit welchen die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet
wurde, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 85 in Bd. I d. A.), um die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
In der Rechtsprechung variiert die Zuschlagshöhe zwischen 5 % und 20 % (vgl.
Übersicht in Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 131).
Vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin nach einem Besprechungstermin mit dem
vorläufigen Insolvenzverwalter am 03.03.2020 ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und es nicht zu einem gerichtlichen
Anhörungstermin kommen musste, wird der Mehraufwand des Insolvenzverwalters mit
einem Zuschlag in Höhe von 10 % abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 22.10.2020
Leer
Beschluss
8 IN 118/19 22.10.2020
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
StrExx Logistik GmbH, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland (AG Aurich,
HRB 204640),
vertreten durch die Geschäftsführer:
1. Frank Peter Exner, Pastor-Schuster-Straße 5, 26802 Moormerland,
2. Christian Strzalla, Paulinenstraße 18A, 44799 Bochum,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt auf:
EUR nach
EUR um 57 % zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
Gesamtbetrag
wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR
zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für
einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 %
festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die
Arbeitnehmerangelegenheiten in Verbindung mit dem Insolvenzgeld einen Zuschlag
gem. § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Höhe von 50 % geltend.
Begründet wird dieser damit, dass die zuständige Agentur für Arbeit die
Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 38 Mitarbeiter der Schuldnerin zunächst
nur für den Februar 2020 genehmigte und eine darüber hinausgehende Genehmigung
von detaillierten Angaben über die Fortführungspotentiale und den Erhalt der
Arbeitsplätze abhängig machte, wodurch der vorläufige Insolvenzverwalter
Maßnahmen zur Sanierung der Schuldnerin einleitete.
Ebenso musste für sechs weitere Mitarbeiter, die durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter eingestellt wurden, der Antrag auf Zustimmung zur
Insolvenzgeldvorfinanzierung gestellt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV sind arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in
Bezug auf das Insolvenzgeld dann ein Erhöhungstatbestand, wenn sich der
vorläufige Insolvenzverwalter erheblich damit befasst hat.
Hier waren bei der Antragstellung 38 Mitarbeiter beschäftigt. Dabei ist jedoch
nicht allein auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, sondern auf den damit
verbundenen konkreten Mehraufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB
65/18).
Allgemein wird jedoch bei einer Anzahl von über 20 Mitarbeitern von einer
Belastung über der eines Normalverfahrens ausgegangen (vgl. Graeber/Graeber,
InsVV, 3. Auflage 2019, § 3 Rdnr. 91).
So hat das Landgericht Hannover in einem Verfahren mit 51 Mitarbeitern, bei
welchem sich der Insolvenzverwalter ebenfalls mit der
Insolvenzgeldvorfinanzierung befassen musste, einen Zuschlag in Höhe von 25 %
als ausreichend und angemessen angesehen (LG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010
- 11 T 20/10).
Hier wird daher allein für die Arbeitnehmerangelegenheiten in Verbindung mit
dem Insolvenzgeld ein Zuschlag in Höhe von 17 % als ausreichend und angemessen
erachtet.
Allerdings ist in diesem Verfahren noch die o. g. Bedingung der Agentur für
Arbeit zu beachten, weswegen der vorläufige Insolvenzverwalter sich bereits mit
Sanierungsmöglichkeiten beschäftigen musste.
Die übertragende Sanierung eines Unternehmens ist grundsätzlich zuschlagsfähig,
wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger der Mitwirkung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zugestimmt haben (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/
04). Im vorliegenden Fall gab es diese Zustimmung nicht. Dennoch wird die
Tätigkeit als zuschlagsfähig erachtet, da sie von der Agentur für Arbeit
verlangt wurde und ferner zum Erfolg führte.
Die Höhe des Zuschlags variiert in der Rechtsprechung zwischen 5 % und 110 %
(Übersicht: Graeber/Graeber, 3. Auflage 2019, § 11 InsVV Rn. 134). Das LG
Münster setzt in seinem Beschluss vom 18.02.2013 (5 T 490/12) einen Zuschlag in
Höhe von 15 % fest. Höhere Zuschläge würden nur festgesetzt werden, wenn
besondere Erschwernisse vorlägen wie in etwa hohes öffentliches Interesse,
Auslandsbezug oder mangelnde wirtschaftliche Attraktivität des Unternehmens.
Diese Gründe liegen hier nicht vor.
Es wird daher insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 32 % als angemessen und
ausreichend angesehen.
Damit ist dann auch der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesondert
geltend gemachte Zuschlag von 25 % für Sanierungsbemühungen / Vorbereitung
einer übertragenden Sanierung abgegolten.
2. Als nächstes beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in
Höhe von 15 % für mehrere Betriebsstätten der Schuldnerin.
Bei dem Betriebssitz in Moormerland handelte es sich um den Verwaltungssitz
eines Geschäftsführers. Die eigentliche Betriebsstätte lag in Gelsenkirchen.
Der Akte ist zu entnehmen, dass der vorläufige Insolvenzverwalte zwei Mal zu
der Betriebsstätte gefahren ist (Bl. 146 in Bd. I d. A.), wobei sich die
einfache Entfernung auf 226 km beläuft (s. Bl. 148 f. in Bd. I d. A.).
Des Weiteren führt der vorläufige Insolvenzverwalter sowohl in seinem Gutachten
vom 13.03.2020 (Bl. 123 in Bd. I d. A.) wie auch in seinem
Vergütungsfestsetzungantrag (Bl. 17 f. in Bd. II d. A.) aus, dass er in einem
Gespräch mit der einzigen Auftragsgeberin der Schuldnerin an der Betriebsstätte
in Gelsenkirchen erreichen konnte, dass diese das Auftragsverhältnis nicht
kündigte.
Der Zuschlag in Höhe von 15 % wird als angemessen aber auch ausreichend
angesehen.
3. Ferner wird von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von
25 % für die obstruktive Schuldnerin geltend gemacht.
Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters in Abschnitt II Ziffer 5 seines
Vergütungsfestsetzungsantrages verwiesen (Bl. 18 f. in Bd. II d. A.), in
welchem er darlegt, dass die Schuldnerin ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichen nicht nachgekommen ist. Dieses ergibt sich auch schon aus
der Akte. So hat die Schuldnerin auch gegen den hiesigen Beschluss vom
09.01.2020, mit welchen die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet
wurde, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 85 in Bd. I d. A.), um die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
In der Rechtsprechung variiert die Zuschlagshöhe zwischen 5 % und 20 % (vgl.
Übersicht in Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 131).
Vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin nach einem Besprechungstermin mit dem
vorläufigen Insolvenzverwalter am 03.03.2020 ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und es nicht zu einem gerichtlichen
Anhörungstermin kommen musste, wird der Mehraufwand des Insolvenzverwalters mit
einem Zuschlag in Höhe von 10 % abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 22.10.2020