Eröffnung des Verfahrens

Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2025, Aktenzeichen 810 IN 1337/24 S-10-7.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1337/24 S-10-7
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRA 51599
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.03.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

810 IN 1337/24 St-33-: In dem Insolvenzverfahren Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 51599),
vertreten durch:
1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin),
1.2. Tino Leoni, (Geschäftsführer), wurde am 26.03.2025 um 11:25 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

WP/StB Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 93 49 01 40, Fax: 069/ 93 49 01 44, E-Mail: frankfurt@pkf-fasselt.de, Internet: www.pkf-fasselt.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 26.03.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme