Forderungsprüfung
Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 1337/24 S-10-7.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1337/24 S-10-7
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRA 51599
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 27.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
810 IN 1337/24 S-10-7 In dem Insolvenzverfahren Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 51599),
vertreten durch:
1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin),
1.2. Tino Leoni, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 28.12.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 26.10.2026
vertreten durch:
1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin),
1.2. Tino Leoni, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 28.12.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 26.10.2026