Sicherungsmaßnahme

Stockmann GmbH Werbemittelvertrieb

Witten

Das Amtsgericht Bochum hat zur Stockmann GmbH Werbemittelvertrieb eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2019, Aktenzeichen 80 IN 403/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 403/19
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 8593
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.06.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva
Im Handelsregister seit
1990
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Großhandel mit Werbeartikeln, Werbemitteln und Werbeservice jeglicher Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 403/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8593 eingetragenen Stockmann
GmbH Werbemittelvertrieb, Wittener Str. 92, 58456 Witten, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Jürgen Giesen, Pflugweg 37, 58454 Witten
Geschäftszweig: Großhandel mit Werbeartikeln

ist am 17.06.2019, um 09:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christina Johanna
Bernath zu Bernathfalva, Berliner Str. 4, 58452 Witten bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

80 IN 403/19
Amtsgericht Bochum, 17.06.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten