Aufhebung des Verfahrens

Stockmann GmbH Werbemittelvertrieb

Witten

Das Amtsgericht Bochum hat zur Stockmann GmbH Werbemittelvertrieb eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2019, Aktenzeichen 80 IN 403/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 403/19
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 8593
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.11.2019
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1990
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Großhandel mit Werbeartikeln, Werbemitteln und Werbeservice jeglicher Art.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 403/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8593 eingetragenen Stockmann
GmbH Werbemittelvertrieb, Wittener Str. 92, 58456 Witten, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Jürgen Giesen, Pflugweg 37, 58454 Witten

wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen,
aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

80 IN 403/19
Amtsgericht Bochum, 26.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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