Sicherungsmaßnahme

STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2025, Aktenzeichen 70k IN 505/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 505/25
Registerbezug
Köln, HRB 30262
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Claus-Peter Kruth
Im Handelsregister seit
1989
Stammkapital
25.600 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellung von Computer-Animation und -Graphiken für Videos, Filme und Spots sowie artverwandte Produktionen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 505/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30262 eingetragenen STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Hartwig-Dittmar, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Hohenzollernring 49, 50672 Köln

Der Beschluss vom 12.12.2025 (11.12 Uhr) wird wie folgt in Abs. 4 ergänzt. so dass der 4. Absatz vollständig wie folgt lautet:

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zu diesem Zwecke darf er ein Konto einrichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

70k IN 505/25
Amtsgericht Köln, 12.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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