Sicherungsmaßnahme
STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2025, Aktenzeichen 70k IN 505/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 505/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 30262
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Claus-Peter Kruth
- Im Handelsregister seit
- 1989
- Stammkapital
- 25.600 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Herstellung von Computer-Animation und -Graphiken für Videos, Filme und Spots sowie artverwandte Produktionen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 505/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30262 eingetragenen STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Hartwig-Dittmar, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Hohenzollernring 49, 50672 Köln
Der Beschluss vom 12.12.2025 (11.12 Uhr) wird wie folgt in Abs. 4 ergänzt. so dass der 4. Absatz vollständig wie folgt lautet:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zu diesem Zwecke darf er ein Konto einrichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70k IN 505/25
Amtsgericht Köln, 12.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30262 eingetragenen STEP-ANI-MOTION Studio für Computertrick GmbH, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Hartwig-Dittmar, Obenmarspforten 7 - 11, 50677 Köln
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Hohenzollernring 49, 50672 Köln
Der Beschluss vom 12.12.2025 (11.12 Uhr) wird wie folgt in Abs. 4 ergänzt. so dass der 4. Absatz vollständig wie folgt lautet:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zu diesem Zwecke darf er ein Konto einrichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70k IN 505/25
Amtsgericht Köln, 12.12.2025