Sicherungsmaßnahme
Stempelkontor GmbH
Paderborn
Das Amtsgericht Paderborn hat zur Stempelkontor GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2019, Aktenzeichen 2 IN 88/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 88/19
- Registerbezug
- Paderborn, HRB HRB 12581
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.03.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Hans-Achim Ernst
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 88/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12581 eingetragenen
Stempelkontor GmbH, Greifswalder Straße 9, 33106 Paderborn, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Franz-Josef Vogt, Remmert 12, 33178
Borchen
ist am 27.03.2019, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstraße 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
2 IN 88/19
Amtsgericht Paderborn, 27.03.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12581 eingetragenen
Stempelkontor GmbH, Greifswalder Straße 9, 33106 Paderborn, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Franz-Josef Vogt, Remmert 12, 33178
Borchen
ist am 27.03.2019, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstraße 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
2 IN 88/19
Amtsgericht Paderborn, 27.03.2019