Insolvenzbekanntmachung
Stempelkontor GmbH
Paderborn
Das Amtsgericht Paderborn hat zur Stempelkontor GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2019, Aktenzeichen 2 IN 88/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 88/19
- Registerbezug
- Paderborn, HRB HRB 12581
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.08.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 88/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12581 eingetragenen
Stempelkontor GmbH, Greifswalder Straße 9, 33106 Paderborn, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Franz-Josef Vogt, Remmert 12, 33178
Borchen
wird
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von dem Verwalter
beabsichtigte (§§ 160, 161 InsO) Veräußerung des Firmenwerts, der Vorräte und
des Anlagevermögens der Schuldnerin
in Hinblick auf das Angebot der ... vom 14.08.2019
Termin bestimmt auf
Montag, 16.09.2019, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II.
Etage, Sitzungssaal 218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters - Zustimmung zur Veräußerung der
genannten Vermögenswerte der Schuldnerin entspr. dem vorliegenden Angebot vom
14.08.2019 - als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 88/19
Amtsgericht Paderborn, 26.08.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12581 eingetragenen
Stempelkontor GmbH, Greifswalder Straße 9, 33106 Paderborn, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Franz-Josef Vogt, Remmert 12, 33178
Borchen
wird
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von dem Verwalter
beabsichtigte (§§ 160, 161 InsO) Veräußerung des Firmenwerts, der Vorräte und
des Anlagevermögens der Schuldnerin
in Hinblick auf das Angebot der ... vom 14.08.2019
Termin bestimmt auf
Montag, 16.09.2019, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II.
Etage, Sitzungssaal 218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters - Zustimmung zur Veräußerung der
genannten Vermögenswerte der Schuldnerin entspr. dem vorliegenden Angebot vom
14.08.2019 - als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 88/19
Amtsgericht Paderborn, 26.08.2019