Eröffnung des Verfahrens
Stella Verde UG (haftungsbeschränkt)
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat über das Vermögen der Stella Verde UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 22.01.2019, Aktenzeichen 60 IN 4/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 60 IN 4/18
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 103566
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 22.01.2019
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 4/18
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103566
eingetragenen Stella Verde UG (haftungsbeschränkt), In der Wiedheck 14, 66130
Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Stephanie
Arnold-Ehlen Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von
Lebensmitteln, Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Produkten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 22.01.2019, um 09:42 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 05.02.2018 und 14.12.2018 bei Gericht
eingegangenen Anträge zweier Gläubiger .
Zugleich werden die Verfahren 60 IN 4/18 und 60 IN 55/18 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Andrea Julia Wolf,
Talstraße 12, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681/859 150, Fax: 0681/859 1515.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.03.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 09.04.2019, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2.
Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin,
* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
* gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 25.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 22 niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im
Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben
auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle
Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die
sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Sie kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht
allerdings nicht.
60 IN 4/18
Amtsgericht Saarbrücken, 22.01.2019
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103566
eingetragenen Stella Verde UG (haftungsbeschränkt), In der Wiedheck 14, 66130
Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Stephanie
Arnold-Ehlen Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von
Lebensmitteln, Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Produkten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 22.01.2019, um 09:42 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 05.02.2018 und 14.12.2018 bei Gericht
eingegangenen Anträge zweier Gläubiger .
Zugleich werden die Verfahren 60 IN 4/18 und 60 IN 55/18 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Andrea Julia Wolf,
Talstraße 12, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681/859 150, Fax: 0681/859 1515.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.03.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 09.04.2019, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2.
Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin,
* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
* gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 25.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 22 niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im
Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben
auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle
Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die
sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Sie kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht
allerdings nicht.
60 IN 4/18
Amtsgericht Saarbrücken, 22.01.2019