Sicherungsmaßnahme

Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH

Nettetal

Das Amtsgericht Krefeld hat zur Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.01.2025, Aktenzeichen 500 IN 159/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 159/24
Registerbezug
Krefeld, HRB 20187
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.01.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Axel Kleinschmidt
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Handel mit Baustoffen - insbesondere Stein und Fliesen, und Bauzubehör sowie Gartencenter und Baumarkt übliche Produkte.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld

Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen - insbesondere Stein und Fliesen, und Bauzubehör sowie Gartencenter und Baumarkt übliche Produkte

ist am 03.01.2025, um 15:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 159/24
Amtsgericht Krefeld, 03.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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