Vergütungsfestsetzung

Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG

Bremen

Das Amtsgericht Bremen hat zur Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2026, Aktenzeichen 523 IN 14/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
523 IN 14/14
Registerbezug
Bremen, HRA 25909
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
26.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bremen 12.10.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 523 IN 14/14
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG, Dötlinger Straße 2 - 4, 28197 Bremen (AG Bremen, HRA 25909),
vertreten durch:
1. Stark Personaldienstleistungen Beteiligungs GmbH, Dötlinger Straße 2 - 4, 28197 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Holger Albert Stark, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Rechtsanwälte Bode, Hochhäusler, Duwe & Partner, Langenweg 55, 26125 Oldenburg,

wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt auf:

€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt € 842.883,97.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).

III.

Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 85% geltend gemacht, und zwar in Höhe von:

-75% für die Mehrarbeit im Rahmen der übertagenden Sanierung und den damit verbundenen Erhalt der überwiegenden Arbeitsplätze des schuldnerischen Unternehmens

-10% für den zusätzlichen Mehraufwand im Zuge der Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Qualifikation des Insolvenzverwalters als Rechtsanwalt. Hier insbesondere hinsichtlich der umfangreichen geführten Vergleichsverhandlungen.

Auf die Ausführungen des ehemaligen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 22.10.2024 wird insoweit Bezug genommen.

Im Zuge einer Gesamtbetrachtung werden geltend gemachte Zuschläge in Höhe von
60% als angemessen erachtet.

Die Sanierung durch Übertragung des schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt einen Zuschlag, jedoch nach hiesiger Ansicht nicht in der beantragten Höhe. Der Aufwand des ehemaligen Insolvenzverwalters war nach Verfahrenseröffnung im Verhältnis zum geltend gemachten Zuschlag eher gering. Schon im Antragsverfahren wurden umfangreiche Tätigkeiten für die übertragende Sanierung entfaltet. Ein hinzukommender Abschlagsfaktor ist die vorzeitige Amtsbeendigung.

Es wurden demnach Gesamtabschläge in Höhe von 25% vorgenommen.

Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Sicherungsmaßnahme