Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG

Bremen

Das Amtsgericht Bremen hat zur Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2026, Aktenzeichen 523 IN 14/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
523 IN 14/14
Registerbezug
Bremen, HRA 25909
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
26.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bremen 12.10.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 523 IN 14/14
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG, Dötlinger Straße 2 - 4, 28197 Bremen (AG Bremen, HRA 25909),
vertreten durch:
1. Stark Personaldienstleistungen Beteiligungs GmbH, Dötlinger Straße 2 - 4, 28197 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Holger Albert Stark, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Rechtsanwälte Bode, Hochhäusler, Duwe & Partner, Langenweg 55, 26125 Oldenburg,

wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird dem Insolvenzverwalter gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des mit Beschluss vom 22.01.2025 festgesetzten Vorschusses in Höhe von € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt) nach Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse anzuweisen.

G r ü n d e:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.

Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 766.894,21. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).

Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 122,45% geltend gemacht, und zwar in Höhe von:

-75% Grundzuschlag für die Mehrarbeit im Rahmen der vollumfänglichen Betriebsfortführung über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Verwaltung mit einem Geschäftsbetrieb von rund 250 Mitarbeitern an verschiedenen Standorten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt für diese Tätigkeit nach Vornahme einer Vergleichsberechnung einen Zuschlag von 67,45% in Ansatz.

-15% für den Mehraufwand im Zuge der ungeordnete schuldnerischen Buchhaltung, insbesondere unter Einbeziehung der großen Arbeitnehmerzahl des schuldnerischen Betriebs.

-40% für die Erschwernisse hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesondere der Insolvenzgeldvorfinanzierung für rund 250 Arbeitnehmer.

Auf die Ausführungen des ehemaligen Insolvenzverwalters in seinem mit Datum vom 22.10.2024 eingereichten Vergütungsantrag wird insoweit Bezug genommen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100% unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen, für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, als angemessen erachtet.

Es wurden demnach Gesamtabschläge in Höhe von 22,45% vorgenommen.

Der vorgenommene Abschlag ist darauf zurückzuführen, dass mit den beantragten Zuschlägen für die Betriebsfortführung und der ungeordneten schuldnerischen Buchhaltung etwaige Mehrbelastungen hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten zumindest teilweise bereits abgegolten sind, sodass ein weiterführender Zuschlag in der beantragten Höhe nicht zum Tragen kommen kann.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Tätigkeiten sich in Teilbereichen in nicht unerheblicher Art und Weise überschneiden und nicht gänzlich unabhängig voneinander bewertet werden können. Des Weiteren wurde diesbezüglich die Unterstützung eines Dienstleisters in Anspruch genommen.

Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.

Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Sicherungsmaßnahme