Sicherungsmaßnahme
"Stahl und Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG
Mülheim-Kärlich
Das Amtsgericht Mayen hat zur "Stahl und Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.12.2018, Aktenzeichen 7 IN 118/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 118/18
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 21703
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 10.12.2018
- Rechtsform
- KG
- Insolvenzverwalter
- Nada Nasser
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
7 IN 118/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der "Stahl &
Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218
Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRA 21703), vertr. d.: Manfred Andernach, c/o Fa.
"Stahl & Mehr" UG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218 Mülheim-Kärlich,
(Geschäftsführer), ist am 10.12.2018 um 13:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nada Nasser,
Schlossstraße 1, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 / 133 28 90, Fax: 0261 / 133 27 90,
E-Mail: team@kreplin-partner.de, Internet: www.kreplin-partner.de bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 10.12.2018
Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218
Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRA 21703), vertr. d.: Manfred Andernach, c/o Fa.
"Stahl & Mehr" UG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218 Mülheim-Kärlich,
(Geschäftsführer), ist am 10.12.2018 um 13:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nada Nasser,
Schlossstraße 1, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 / 133 28 90, Fax: 0261 / 133 27 90,
E-Mail: team@kreplin-partner.de, Internet: www.kreplin-partner.de bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 10.12.2018