Sicherungsmaßnahme
stage4 consulting and technology gmbh
Gladbeck
Das Amtsgericht Dortmund hat zur stage4 consulting and technology gmbh eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2025, Aktenzeichen 260 IN 152/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 260 IN 152/25
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 9692
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Michael Wölte
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Beratung und Projektierung sowie Gesamtkoordination und Vermittlung von Aufträgen betreffend die technische Ausstattung von Bühnenveranstaltungen jeder Art sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Vermietung, An- und Verkauf von Freizeitmobilen sowie An- und Verkauf von Zubehörteilen von Freizeitmobilen.
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 152/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 9692 eingetragenen stage4 consulting and technology gmbh, Rottenburgstr. 10, 45966 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kai Adelt, Rottenburgstr. 10, 45966 Gladbeck und Herrn Jens Buller, Emil-Pfeiffer-Weg 7, 42929 Wermelskirchen
Geschäftszweig: Beratung und Projektierung sowie Gesamtkoordination und pp
ist am 03.12.2025, um 10:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Wölte, Erinstraße 13, 44575 Castrop-Rauxel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
260 IN 152/25
Amtsgericht Dortmund, 03.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 9692 eingetragenen stage4 consulting and technology gmbh, Rottenburgstr. 10, 45966 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kai Adelt, Rottenburgstr. 10, 45966 Gladbeck und Herrn Jens Buller, Emil-Pfeiffer-Weg 7, 42929 Wermelskirchen
Geschäftszweig: Beratung und Projektierung sowie Gesamtkoordination und pp
ist am 03.12.2025, um 10:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Wölte, Erinstraße 13, 44575 Castrop-Rauxel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
260 IN 152/25
Amtsgericht Dortmund, 03.12.2025