Vergütungsfestsetzung
St. Joseph-Krankenhaus gGmbH
Prüm
Das Amtsgericht Bitburg hat zur St. Joseph-Krankenhaus gGmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 9 IN 71/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 71/25
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 31053
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 22.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
9 IN 71/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. Joseph-Krankenhaus gGmbH, vertr. d.d. GF Michael Joachim Christian Wilke, Kalvarienberg 4, 54595 Prüm (AG Wittlich, HRB 31053), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Jakob Joeres festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.09.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 21.11.2025 bis zum 01.02.2026 ausgeübt.
Entsprechend der BGH Entscheidung vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 ist die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters identisch mit derjenigen des endgültigen Sachwalters. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 16.674.988,41 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem endgültigen Sachwalter steht nach § 12 Abs. 1 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird.
Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1, 2 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Je nach Umfang und Schwierigkeit kann der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Sachwalters überschritten werden, §§ 10 i.V.m. 3 InsVV und vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 und BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sind entsprechende quantitative und qualitative Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die dem vorläufigen Sachwalter festzusetzende angemessene Vergütung Zuschläge zu gewähren sind.
Einschlägig sind hier insbesondere folgende Zuschlagstatbestände:
a) Hohe Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens, Mitarbeiterversammlungen
Arbeitsrechtliche Fragen können grundsätzlich als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV angesehen werden. Ein Zuschlag ist dann gerechtfertigt, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Bei bis zu 20 Arbeitnehmern liegt ein sog. Normalfall vor, der durch die Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02. 2007 - IX ZB 120/06) und nur dann einen Zuschlag rechtfertigt, wenn qualitative Erschwernisse hinzukommen.
Die Schuldnerin beschäftigte im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 453 Arbeitnehmer. Hierin enthalten sind 30 Schüler/innen der hauseigenen Pflegeschulungseinrichtung.
Für seine Tätigkeiten, insbesondere die Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter sowie die Begleitung der Dienstvereinbarungen, beantragt der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Gegen den Zuschlag bestehen dem Grund und der Höhe nach keine Bedenken.
b) Brandschutzrisiken
Im Rahmen der Brandschutzbegehung und der nachfolgenden Prüfung wurden mehrere Brandschutzrisiken festgestellt. Diese mussten kurzfristig behoben werden, um die Betriebserlaubnis nicht zu gefährden. Es kam zu einer intensiven Auseinandersetzung des vorläufigen Sachwalters mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Dieser hat insbesondere die Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Kreisverwaltung entgegengenommen und die geführten Gespräche begleitet.
Der vorliegend beantragte Zuschlag für den damit verbundenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % begegnet demnach keinen Bedenken.
c) Begleitung und Überwachung vorbereitende Sanierung
Der vorläufige Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung einen Zuschlag für die vorbereitenden Maßnahmen für eine Unternehmenssanierung in Höhe von 15 %.
Der vorläufige Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. Er muss beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahme nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind, vgl. BGH Beschluss v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14.
Der geltend gemachte Zuschlag ist dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt.
d) Krankenhausspezifische Besonderheiten und deren Behandlung
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um ein Krankenhaus. Auf Landesebene ist es den Bundesländern überlassen, eine Krankenhausplanung aufzustellen, den sog. Landeskrankenhausplan. Rechtsgrundlage ist das Landeskrankenhausgesetz RLP (LKG).
Der vorläufige Sachwalter musste sich dieser Spezialmaterie annehmen und dem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand nach dem § 2 LKG gerecht werden.
Gegen den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 % für den damit verbundenen Mehraufwand bestehen keine Bedenken.
e) Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss
Die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist kein Regelfall. Die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 37. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38.
Der vorliegend beantragte Zuschlag für den damit verbundenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters in Höhe von 5 % begegnet demnach keinen Bedenken.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung beantragt der vorläufige Sachwalter insgesamt einen Erhöhungstatbestand von 50 % der Regelvergütung.
Dieses Ergebnis ist nun im Rahmen einer Gesamtschau durch das Gericht angemessen zu würdigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14.
Die Erhöhung der Vergütung um 50 % der Regelvergütung erscheint für die vom vorläufigen Sachwalter geleistete Arbeit und Mehrbelastung angemessen und gerechtfertigt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 416,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 119 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 21.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.09.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 21.11.2025 bis zum 01.02.2026 ausgeübt.
Entsprechend der BGH Entscheidung vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 ist die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters identisch mit derjenigen des endgültigen Sachwalters. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 16.674.988,41 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem endgültigen Sachwalter steht nach § 12 Abs. 1 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird.
Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1, 2 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Je nach Umfang und Schwierigkeit kann der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Sachwalters überschritten werden, §§ 10 i.V.m. 3 InsVV und vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 und BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sind entsprechende quantitative und qualitative Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die dem vorläufigen Sachwalter festzusetzende angemessene Vergütung Zuschläge zu gewähren sind.
Einschlägig sind hier insbesondere folgende Zuschlagstatbestände:
a) Hohe Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens, Mitarbeiterversammlungen
Arbeitsrechtliche Fragen können grundsätzlich als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV angesehen werden. Ein Zuschlag ist dann gerechtfertigt, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Bei bis zu 20 Arbeitnehmern liegt ein sog. Normalfall vor, der durch die Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02. 2007 - IX ZB 120/06) und nur dann einen Zuschlag rechtfertigt, wenn qualitative Erschwernisse hinzukommen.
Die Schuldnerin beschäftigte im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 453 Arbeitnehmer. Hierin enthalten sind 30 Schüler/innen der hauseigenen Pflegeschulungseinrichtung.
Für seine Tätigkeiten, insbesondere die Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter sowie die Begleitung der Dienstvereinbarungen, beantragt der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Gegen den Zuschlag bestehen dem Grund und der Höhe nach keine Bedenken.
b) Brandschutzrisiken
Im Rahmen der Brandschutzbegehung und der nachfolgenden Prüfung wurden mehrere Brandschutzrisiken festgestellt. Diese mussten kurzfristig behoben werden, um die Betriebserlaubnis nicht zu gefährden. Es kam zu einer intensiven Auseinandersetzung des vorläufigen Sachwalters mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Dieser hat insbesondere die Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Kreisverwaltung entgegengenommen und die geführten Gespräche begleitet.
Der vorliegend beantragte Zuschlag für den damit verbundenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % begegnet demnach keinen Bedenken.
c) Begleitung und Überwachung vorbereitende Sanierung
Der vorläufige Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung einen Zuschlag für die vorbereitenden Maßnahmen für eine Unternehmenssanierung in Höhe von 15 %.
Der vorläufige Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. Er muss beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahme nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind, vgl. BGH Beschluss v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14.
Der geltend gemachte Zuschlag ist dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt.
d) Krankenhausspezifische Besonderheiten und deren Behandlung
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um ein Krankenhaus. Auf Landesebene ist es den Bundesländern überlassen, eine Krankenhausplanung aufzustellen, den sog. Landeskrankenhausplan. Rechtsgrundlage ist das Landeskrankenhausgesetz RLP (LKG).
Der vorläufige Sachwalter musste sich dieser Spezialmaterie annehmen und dem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand nach dem § 2 LKG gerecht werden.
Gegen den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 % für den damit verbundenen Mehraufwand bestehen keine Bedenken.
e) Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss
Die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist kein Regelfall. Die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 37. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38.
Der vorliegend beantragte Zuschlag für den damit verbundenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters in Höhe von 5 % begegnet demnach keinen Bedenken.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung beantragt der vorläufige Sachwalter insgesamt einen Erhöhungstatbestand von 50 % der Regelvergütung.
Dieses Ergebnis ist nun im Rahmen einer Gesamtschau durch das Gericht angemessen zu würdigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14.
Die Erhöhung der Vergütung um 50 % der Regelvergütung erscheint für die vom vorläufigen Sachwalter geleistete Arbeit und Mehrbelastung angemessen und gerechtfertigt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 416,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 119 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 21.10.2026