Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Sprung GmbH

Lüneburg

Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Sprung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.08.2025, Aktenzeichen 46 IN 38/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lüneburg
Aktenzeichen
46 IN 38/24
Registerbezug
Lüneburg, HRB 203640
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
25.08.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
- Handel und Herstellung von Produkten/Dienstleistungen für die Kunststoffindustrie, - Handel mit Waren aller Art (außer genehmigungspflichtigen).

Veröffentlichungstext

46 IN 38/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sprung GmbH, Zechlinstraße 25, 21335 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 203640), vertr. d.: Hans-Christian Sprung, als GF Fa. Sprung GmbH, Hambacher Straße 28, 67434 Neustadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Schreiber festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 25 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.159,85 EUR zugrunde gelegt.

Zu berücksichtigen ist in diesem Verfahren ferner, dass sich aus der bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzenden Umsatzsteuer ein sicherer Massezufluss ergibt. Dieser ist bereits im Eröffnungsverfahren angelegt und daher in gleicher Weise wie im eröffneten Insolvenzverfahren bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
Folglich ist die Berechnungsgrundlage um die zu erwartende Umsatzsteuer in Höhe von 2.312,07 EUR auf 71.471,92 EUR zu erhöhen.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 23.210,39 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 5.802,60 EUR.

II.

Für den Mehraufwand im Hinblick auf die Auslandsberührung wird vorliegend ein Zuschlag gemäß §§ 10, 3 InsVV in Höhe von 25 % der Regelvergütung geltend gemacht. Es wird insofern auf die ausführliche Begründung in dem Vergütungsfestsetzungsantrag und den Akteninhalt verwiesen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlags bestehen keine Bedenken, da ein erhöhter Arbeitsaufwand offensichtlich ist. Die Höhe des Zuschlags insgesamt scheint angemessen.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 28,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 8 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 21.08.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten