Vergütungsfestsetzung

SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG

Stahnsdorf

Das Amtsgericht Potsdam hat zur SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2025, Aktenzeichen 6.50 IN 80/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 80/24
Registerbezug
Berlin, HRA 62306
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
02.07.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Sachverwalter hat sein Amt vom 29.04.2024 bis zum 30.06.2024 ausgeübt. Es besteht gem. § 12 a InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung eines Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Gem. § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt daher in der Regel 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 36.766,63 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 40 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 80/24, Amtsgericht Potsdam, 01. Juli 2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens