Insolvenzplan

Sozialunternehmen NEUE ARBEIT gGmbH

Stuttgart

Das Amtsgericht Stuttgart hat zur Sozialunternehmen NEUE ARBEIT gGmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 12 IN 496/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
12 IN 496/26
Registerbezug
Stuttgart, HRB 8533
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1979
Stammkapital
512.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist es, schwer vermittelbaren Arbeitslosen (z.B. älteren Arbeitslosen, Arbeitslosen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Arbeitsprozeß entgegenstehen, Langzeit-Arbeitslosen, jüngeren Arbeitslosen) und Jugendlichen mit schlechten Eingangsvoraussetzungen durch Angebot von Arbeit, Berufsförderung, seelischer Betreuung und Hilfen zur Stabilisierung …

Veröffentlichungstext

12 IN 496/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sozialunternehmen NEUE ARBEIT gGmbH, Gottfried-Keller-Str. 18c, 70435 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Stephan Fritz und Dietmar Meng
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 8533
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: 3938/2025

Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.11.2026, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 403, 4. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart

Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.

Soweit ein Gläubiger am Termin persönlich teilnehmen möchte, möge er für das Mitführen eines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) eigenständig Sorge tragen. Soweit die geltend gemachte Forderung nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder aus der Anlage zum Insolvenzplan ersichtlich sein sollte, mögen ausreichende Unterlagen zum Nachweis der Forderung im Termin vorgelegt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltsliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind, § 240 InsO.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln befriedigt werden kann.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzplan
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