Sicherungsmaßnahme

Solarbau Rhein Ruhr beschränkt haftende OHG

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Solarbau Rhein Ruhr beschränkt haftende OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.01.2026, Aktenzeichen 505 IN 285/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 285/25
Registerbezug
Düsseldorf, HRA 27178
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.01.2026
Rechtsform
OHG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Andreas Röpke
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 285/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 27178 eingetragenen Solarbau Rhein Ruhr beschränkt haftende OHG, Mündelheimer Weg 48, 40472 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 102814 eingetragene Azul Holding GmbH, und die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 102081 eingetragene Pallidis Holding GmbH,

ist am 06.01.2026, um 12:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

505 IN 285/25
Amtsgericht Düsseldorf, 06.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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