Vergütungsfestsetzung
SOGECLAIR Aerospace GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur SOGECLAIR Aerospace GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2021, Aktenzeichen 67g IN 283/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 283/20
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 103102
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 08.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Michael W. Kuleisa
- Im Handelsregister seit
- 2000
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Erbringung produktiver, technischer, konstruktiver und beratender Dienstleistungen aller Art sowie die Arbeitnehmerüberlassung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 283/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103102 eingetragenen
SOGECLAIR Aerospace GmbH, Georg-Heyken-Straße 4, 21147 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Darolles
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Gertrudenstraße 3, 20095
Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
Ignatz Heggemann, Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35€ bis 95€ je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist.
Für 3, 5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher
festzusetzen auf EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 02.06.2021 die antragsgemäße
Festsetzung der Vergütung angeregt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67g IN 283/20
Amtsgericht Hamburg, 07.06.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103102 eingetragenen
SOGECLAIR Aerospace GmbH, Georg-Heyken-Straße 4, 21147 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Darolles
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Gertrudenstraße 3, 20095
Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
Ignatz Heggemann, Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35€ bis 95€ je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist.
Für 3, 5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher
festzusetzen auf EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 02.06.2021 die antragsgemäße
Festsetzung der Vergütung angeregt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67g IN 283/20
Amtsgericht Hamburg, 07.06.2021