Sicherungsmaßnahme

SOGECLAIR Aerospace GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur SOGECLAIR Aerospace GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2020, Aktenzeichen 67g IN 283/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 283/20
Registerbezug
Hamburg, HRB HRB 103102
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
09.12.2020
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Michael W. Kuleisa
Im Handelsregister seit
2000
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Erbringung produktiver, technischer, konstruktiver und beratender Dienstleistungen aller Art sowie die Arbeitnehmerüberlassung.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 283/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103102 eingetragenen
SOGECLAIR Aerospace GmbH, Georg-Heyken-Straße 4, 21147 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Darolles

Geschäftszweig: die Erbringung produktiver, technischer, konstruktiver und
beratender Dienstleistungen aller Art

ist am 09.12.2020, um 13:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa,
Gertrudenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 283/20
Amtsgericht Hamburg, 09.12.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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