Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

SKN GmbH

Warendorf

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur SKN GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.05.2021, Aktenzeichen 81 IN 35/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
81 IN 35/20
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB HRB 14559
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.05.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 81 IN 35/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 14559 eingetragenen
SKN GmbH, Kieler Straße 12, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Jürgen Imig, Kieler Straße 12, 48231 Warendorf

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6,
33330 Gütersloh wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 16 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.09.2020 bis zum
31.10.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als
Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem
Wert beträgt 1.000,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf insgesamt 98 % (Regelsatz 25%, Betriebsfortführung
23%, Arbeitnehmerangelegenheiten 20% und Übertragende Sanierung 30%) und damit
auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.04.2021 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 200
B eingesehen werden.

81 IN 35/20
Amtsgericht Münster, 04.05.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme